ARHIVSKI VJESNIK 51. (ZAGREB, 2008)

Strana - 66

2. Sollte der Expeditor für sich allein nicht im Stande seyn, diese Aufgabe zu lösen, so hat der die Registratur besorgende Beamte Mithülfe zu leisten, wobey der die Kanzleyaufsicht besorgende Beamte zu sehen hat, das der Registrator dadurch seinem eigentlichen Geschäfte nicht zurückgesetzt werde. 3. Bei einer auserordentlichen Menge von Copierungs Geschäften, kann der Präsidial-Sekretär auch gestatten, dass einige Acten, die keine besonderen Geheim­haltung erfordern aushilfsweise von einem Beamten des Gubernial Expedits copirt werden, wesshalb der Director der Hilfsämter oder der Departmans Vorsteher, wenn das ihm zugetheilte Kanzeleyindividuum zu verwenden wäre, anzusprechen ist. 4. Die Nummer der zu Copirung übergebenen Acten sind von dem Kanzley­vorsteher nach Personen auf abgesonderten Bögen zu verzeichnen und die Copirten bei der Collationirung zu löschen. Hindurch ist die Controlle über die schleunige Expedition zu bewahren. 5. Der Expeditor prüft zuerst, ob dem Acte das Expediatur des Herrn Hofrathes und des Herrn Gouverneurs beigefügt ist, ob die Zahl das Exhibits mit jener das Expeditionsentwurfs übereinstimmt, ob alle Beylagen vorhanden sind, ob die Expe­dition der Stemplung und Taxierung unterlige. Bemerkte Mängel hat er dem Conci­pienten zur Berichtigung an zu zeigen. 6. Der Expeditor hat die erhaltenen Acten sogleich abzusenden, nach den ver­schiedenen Posten mit denen Sie abzugehen haben, und nach den Behörden, und ihrer Dringlichkeit. 7. Die jenigen Stücke welche zur vorläufigen Einsicht eines Departemets, oder Amtes gelangen sollen, sind ungesäumt mit dem besonderen Vermerkbuche abzu­senden, und es ist darauf zu sehen, dass die dringenden sogleich, die anderen bald zurückgelangene wesshalb der Rückempfang bey jeder Nummer des Zustellungsbu­ches vom Expedit Beamten anzumerken, und alle 3 Tage die noch nicht erhaltenen Acten mittels eines N° Extractes von den Depatements, oder Ämtern zurück zu verlangen sind. 8. Die dringlichen Stücke sind von allen anderen sogleich zu copieren, die für Zara ohne Verzug die anderen mit nächster Post zu expedieren. 9. Die voluminösen Beylagen sind in einem mit der Zahl des Actes bezeichne­ten Convolute, auf einem abgesonderten Platze in guter Ordnung, bis zur Absendung aufbewahren, und die Copirten mit den Copien vereint, von den zu copirenden, abzusondern. 10. Wenn ein Stück der Tax oder dem Stempel unterliegt, wird er vor der Co­pierung dem Taxamte b.m. zugestellt, und nach geschehener Vormerkung sogleich wieder dem Expedite zurückgestellt. 11. Die Copien, wenn sie noch so klein wären sind mit aller Aufmerksamkeit und mit möglichster Vermeidung von Corecturen rein zu schreiben, die Zeichen der Allegate gohörig mit Zahlen Strichen oder Buchstaben nur im Concepte beyzusetzen. 12. Für mehr als 3 Beylagen ist ein Allegate Verzeichniss der Copie beyzufü­gen, bey sehr voluminösen Convulaten einer grossen Ausarbeitung ist das Concept

Next

/
Oldalképek
Tartalom