ARHIVSKI VJESNIK 51. (ZAGREB, 2008)

Strana - 65

gcwärtigten Antwort, unter Vermerkung der Präsidial et Gubernius Zahl des einzc­len Stückes bey der Zahl in deren Folge die Erwiederung einlief, genau vorgemerkt werde, dieses hat bey den aus dem Gubernium abgetrettenen Stücke gelegentlich der Abgabe ins Gubernial-Protokoll vom dessen Führer die Zahl, die aus Exhibitenfeld zu verlangen ist, zu geschehen. 12. Auf die Verzeichnisse der gewärtigten Erledigungen ist das Datum, die ge­schehenen Betreibungen anmerken zu lassen und solche solange aufzubewahren, bis alle Erledigungen eingelangt sind. An jedem Montage sind diese Bögen dem Proto­koll-Beamten zur Löschung derjenigen Nummern worüber die Antwort erfolgt wäre mit Hinzufügung der Zahl, des bezüglichen Exhibits zu übergeben, auch damit er den Extract für die verflossene Woche beyfüge. 13. Die nach dem § — der Allerhöchsten Vorschrift von — die Präsidial Pro­tokolle der hohen Hofstellen am Anfang jedes folgenden Monaths zu übersenden sind, so wird der Protokollführende Beamte dafür sorgen, dass die bezüglichen Extracte längstens den lOten jeden Monaths für den vorhergehenden, den hohen Hofstellen vorgebracht werden können. 14. Jeden Samstag sind die Zahlen mit ganz kurzen Andeutung des Inhalts aller Stücke, die im Präsidial-Protokoll noch als unerledigt unausgetragen erscheinen, nach den Personen denen Sie zugetheilt sind auf besondere Blätter von dem Präsi­dial Protocollsführer, oder dem damit beauftragten Individuum zu verzeichnen, und den bezüglichen Referenten oder Concipienten zur Beschleunigung der Erledigung von dem Präsidial Protokollführer gefertigt zu zustellen. Sollten wider Vermuthcn diese Stücke noch nicht gleich ihre Erledigung erhalten, so hat der Präsidial Secretär solches längstens den 3ten Tag darauf Seiner Excellenz dem Herrn Gouverneur anzuzeigen, von dem es abhängen wird, ob allen falls schrifliche Betreibungen zu machen seyn. 15. Über die in dem Hofdekrete enthaltenen Fristen, ist eine Departements­weise Vermerkung, von dem Präsidial Protokollführer oder dem damit beauftragten Individuum zu halten, und diese wöchentlich Montags jedem Departemens Vorste­her, zur Ausfüllung der Erledigungs Rubricken zuzustellen, zugleich die fälligen Fristen mit dem Bleystifle anzudeuten, die Referenten aber zu vereignen und zu erinnern, den Bericht nach Hof oder über die nicht Zuhaltung einer rechtfertigende Anzeige zu erstellen und solches in der Anmerkung Rubrick der Vermerkung anzu­deuten. Hierbey ist zu bemerken, dass nun wen die von der Hofstelle erwartete Be­richt schon erstattet ist, solcherart als erledigt, sonst aber anzumerken sey, wie der Act aushaftet, und ob ein Betreibung angegangen ist. 16. So bald die Stücke im Protokolle ausgetragen sind, hat der Protokollsfüh­rer, die Acten dann dem Registratursbeamten zu übergeben. V. Von der Copiatur und Expedizion der Acten 1. Alle dem Expedite vom Präsidial-Sekretär übergebenen Stücke, haben in der Regel mit der nächsten Post abzugehen, und die für Behörden in Zara bestirnten, nicht über 2 Mahl 24 Stunden unexpetirt zu bleiben.

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