ARHIVSKI VJESNIK 51. (ZAGREB, 2008)

Strana - 62

I. Über die Geschäfts Behandlung 1. Alle mit der Post einlaufenden, an das Präsudium gerichteten Amts und an­dere Packette, so wie die für das Gubernium einlaufenden Hofdecrete werden von dem Präside Türsteher von der Post abgeholt, dem Präsidial Sekretär übergeben und nachdem dieser selbst oder durch einen Beamten der Präsidial Kanzlei die Richtig­keit der Angaben des Postbuches im Vergleiche zu den erhaltenen Schriften geprüft hat, die Empfangsbestätigung in das Postbuch angemerkt, dieses aber dem Postamte zu rückgesendet. 2. Die Präsidialhofpost wird Seiner Excellenz dem Herrn Gouverneur unmitcl­bar übergeben. 3. Die Hofpost an die Finanzintendenz wird von dem (...) Amtsdinner dem Präsidial-Protokollführer gegen Empfangsbestätigung und von diesem dem Präsi­dial-Secretär eingehändigt. 4. Die Acten der Behörden in Loco empfängt ebenfalls der Präsidial Protocoll­führer gegen Empfangsbestätigung im Zustellungsbuche nach genauer Prüfung von Identität der Actenstücke und übergibt sie wie die Einlagen der Partheien dem Präsi­dial-Sekretär, doch sind die letzten vorläufig zu prüfen, und wenn ein wesentlicher Mangel am Gesuche bemerkt würde, ist die Parthei zu dessen Abänderung gehörig zu belehren. 5. Über die Annehmbarkeit der durch die Post einlangenden Partheiacten, hat Seine Excellenz der Herr Gouverneur zu entscheiden, die nicht annehmbaren sind mit geeigneten Bemerkung auf die Adresse der Parthei durch die Post gesiegelt zurückzustellen. II. Erbrechung und Präsentation der Acten 1. Die Präsidial-Hofpost wird von Seiner Excellenz dem Herrn Gouverneuer, die von der Finanz-Intendenz kommenden Acten wurden vom Herrn Hofrathe, die anderen von Präsidial-Sekretär, die Gubernial-Hofpost aber in Gegenwart Seiner Excellenz und des Herrn Hofrathes erbrochen und vorgelesen. 2. Hierbei ist sogleich zu prüfen, ob die Beylagen vollständig sind, jeder Man­gel auf der äusseren Seite anzumerken, die Dringlichkeit ist ebenfalls auf der äusse­ren Seiten mit Statim zu bezeichnen, die Fristbestimmung anzudeuten, und sonstige Bemerkungen sogleich auf dem Acte kurz beyzusetzen, wie Normale ad collag. etz. übrigens eben über die besonderen Weisungen Seiner Excelenz ein Vermerkblatt von dem Präsidial-Sekretär zu halten. 3. Die Finanzintendenz Acten sind von dem Herrn Hofrathe mit einverstanden, von Seiner Excellenz zu bezeichnen, und dem Präsidial Sekretär zu übergeben, wel­cher über die Letzten die Weisungen des Herrn Hofrathes einzuhalten hat. 4. Alle Acten sind von dem Präsidial Sekräter Seiner Excellenz dem Herrn Gouverneuer vorzulesen, worauf von dem Herrn Landes-Chefs das Präsentatum geschrieben wird.

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