ARHIVSKI VJESNIK 14. (ZAGREB, 1971.)

Strana - 304

Z u s am menfassung DIE REFORM DES GRUNDGESETZES UND DIE REVISION DER ARCHIVGESETZGEBUNG IN SR KROATIEN (I) Unlängst ist in Jugoslawien die erste Phase der neuen Reform des Grundgesetzes beendet worden. Jetzt vollzieht sich die Reform der Grund­gesetze der einzelnen sozialitischen Republiken, die die jugoslawische Föde­ration bilden. Selbstverständlich Verlagen solche Reformen des Grundgesetzes auch eine Revision der gültigen Gesetzgebung, die mit den neuen im Grund­gesetz kodifizierten Normen in Einklang gebracht werden muss. Das Gesagte gilt auch für die Archivgesetzgebung und veranlasst den Verfasser, die bevor­stehende Revision der Archivgesetzgebung in SR Kroatien als Thema seiner Monographie zu wählen. In der vorliegenden ersten Abhandlung konzentriert der Verfasser seine Erörterungen auf fünf folgende grundsätzliche Fragen: 1) Normative Präzisierung des »Objektes des Schutzes« im Gesetz über Archivalienschutz und Archive. Ob der Fachausdruck »Archivalien« und »Archi­valien im Entstehen« angemessen ist? Soll man etwa die Definitionen dieser zweien Begriffe — wenn mit dem jetzigen Gesetztext verglichen — ver­bessern? Einheitliche Festsetzung der Zuständigkeit und des Verfahrens in Fällen, wenn es gezweifelt oder umstritten wird, ob ein gewisses Dokumen­tationsmaterial als Archivgut zu klassifizieren ist oder nicht. Eine sachlichere Definition des Bibliothek- und Musseumgutes im Gesetz über die Bibliothe­ken bzw. die Museen ist notwendig, um diese zwei Kategorien von Kultur­denkmälern gegen das Archivgut schärfer abzugrenzen. 2) Eine planmässigere und genauere Angabe des Zwecks, welchen der Archivalienschutz erfüllt. Die Bestimmungen des gültigen Gesetzes genügen in dieser Hinsicht nicht, so dass ein Vorschlag für eine neue und vollständi­gere Systematisierung des Archivalienschutzes gegeben wird. 3) Eine ausführlichere Systematisierung der Grundsätze des Archivalien­schutzes, die mit den gültigen Gesetzbestimmungen unzureichend formuliert sind. Eine neue und vollständigere Systematisierung, die 16 Grundsätze des Archivalienschutzes umfasst, wird vorgeschlagen. 4) Organische Ganzen als Erscheinungsform des Archivgutes und der Zwang, schon in den grundsätzlichen Preambeln und Gesetznormen ihre voll­ständigere Definition zu geben; prinzipielle und praktische Gründe dafür. Ihre Systematisierung: nationales Archivganze; regionale Archivganzen; einzelne Bestände und Sammlungen als Ganzen; »Denkmäler als Ganzen« und Ganzen des Archivgutes in Sonderarchiven. 5) Stellung und Bedeutung des revidierten Archivgesetzes. Einfluss der Verselbständigung der Mitglieder der jugoslawischen Föderation, die — laut der neuen Reform des Grundgesetzes — ganz selbständig die legislative Funk­tion im Bereich der Wissenschaft und der Kultur ausüben, d. h. auch ihr Archivwesen regulieren. Das revidierte Gesetz muss das weitere erfolgreiche Gedeihen des Archivwesens in SR Kroatien ermöglichen, mit Rücksicht auf das Programm seiner langfristigen Entwicklung. Es wird verlangt, dass das revidierte Gesetz Normen für alle Arten des Archivgutes enthalte, welche später als Grundlage für alle spezielle Vorschriften, die sich für gewisse Arten des Archivgutes als nötig erweisen werden, dienen könnte. Das Archivgesetz muss im Verhältnis zum Gesetz über Denkmalschutz vollständig und autonom sein. Der Verfasser wird seine Erörterungen in weiteren zu erscheinenden Abhandlungen fortsetzen. 304

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