ARHIVSKI VJESNIK 10. (ZAGREB, 1967.)

Strana - 41

Verlag schickte ihm diese nebst zwei Freiexemplaren zu. Diese Sendung wurde von der Bordzensur beschlagnahmt und gab die Veranlassung zur Einleitung der gegenständlichen Erhebungen. BELAMARIC behauptet, keine Kenntnis von der revolutionären Tendenz dieser Zuschrift Kenntnis gehabt zu haben, was ihm ohne weiteres geglaubt werden kann, da die Notiz im »Hrvatski list« ganz unverfänglich ist und nicht vermuten lässt, dass der »Almanach maj« revolutionäre Ideen verfolgt. Die Staatsanwaltschaft Pilsen 3 erklärt in der Note vom 5. Juli 1. J. (O. Nr. 7), dass die nichtperiodische Zuschrift »Almanach maj« der politischen Behörde zur Zensur vorgelegt und auch zensuriert wurde, wobei in den nicht inhibierten Stellen ein strafbarer Tatbestand nicht erblickt worden ist. Marsgast Johann SMOLICA hat ebenfalls im »Hrvatski list« die betref­fende Anonze gelesen. Da der Preis — 80 Heller — für einen Almanach sehr wohlfeil war und für Arbeiter bestimmt, hatte er auch die Absichte ein Exem­plar davon zu bestellen. Er sprach hierüber mit BELAMARIC, oder sich erbätig machte, auch für ihm ein Stück zu bestellen. Dieses Gespräch hörten auch andere Kameraden von denen die Matrosen Nikola TARAN, Jakob KEKES, Svetinac MESTROVlC, Jure SURJAN, Ivan MATKOVlC, Fridrich BANINA, Marko KOKIC und Blasius KOSARA 4 ebenfalls durch BELAMARIC je ein Exemplar bestellten. Dieser hat nun um 10 stück dieses Almanachs geschrieben, der Verlag sandte ihm die Exemplare und zwei dazu gratis. Es sind dies die, welche von der Zensur beschlagnahmt wurden. Die Verantwortung des BELA­MARIC konnte durch die Erhebungen nicht widerlegt werden. Tatsächlich erschienen im »Hrvatski list« am 2. Mai 1. J. und am 11. Juni 1. J. zwei Artikel, in denen auf den »Almanach maj« aufmerksam gemacht und dessen Bestellung anempfohlen wurde. Ein strafbares Verschulden seitens BELAMARIC liegt nicht vor und wäre die Anzeige zurückzulegen. Was die vom Kommando S. M. S. »Eh. Franz Ferdinand« beantragte Ueberschiffung des Genannten auf S. M. S. »Babenberg« anlangt, so wird hierüber von hieraus anlässlich der angeordneten Vorlage des Aktes die Entscheidung des Flottenkommandos eingeholt werden. Die Staatsanwaltschaft in Pilsen erklärt in den nicht-inhibierten Stellen keinen strafbaren Tatbestand zu erblicken und es entziehe sich ihren Wir­kungskreise einer Verbreitung dieser Druckschrift entgegen zu arbeiten. Die Bezirkshauptmannschaft in Pilsen teilt mit, dass der »Almanach maj« von den zuständigen Behörden nach den herabgelangten Zensurweisungen und unter Berücksichtigung der dortigen Zensurverhältnisse zensuriert und in der vorliegenden Fassung durchgelassen wurde. Einer Verbreitung dieser Druckschrift entgegen zu arbeiten, entziehe sich dem Wirkungskreis dieser Behörde. Die Bezirkshauptmannschaft Pilsen teilt in O. Nr. 11. mit, dass »Almanach maj« nach den herabgelangten Zensurweisungen und unter Berücksichtigung der dortigen Zensurverhältnisse zensuriert und in vorliegender Fassung durchgelassen wurde. Die Strafsache gegen BELAMARIC wurde mit Entscheidung des zust. Kommandanten G. Z. K 132/18 vom 9. d. Mts. mangels eines strafbaren Ver­schulden des BELAMARIC gem. 138 § MStPO zurückgelegt.

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