ARHIVSKI VJESNIK 10. (ZAGREB, 1967.)

Strana - 19

Arbeitern, bringen es mit sich, dass die Aufteilung der Gendarmen den jetzigen Sicherheitsverhältnissen entsprechend, wie oben erwähnt, erfolgte und die in TEODO und PIJAVICA eigeteilten Gendarmen und Marinenunteroffizieren (:Assistenzgendarmen:) dem Kommando der Seearsenalsfiliale und jene in GJENOVIC eingeteilten Gendarmen, der Bauamtsfiliale unterstellt werden. Die Unterstellung ist auch nicht streng dem Worte nach zu nehmen, denn sowohl in GJENOVIC, als auch in TEODO befinden sich Arbeitsplätze und Werkstätten, der Arsenalsfiliale und Bauamtsfiliale nebeneinander. Wenn nun der patrouillierende Gendarm streng nach dem Wortlaut handeln sollte, so müsste er ein Objekt abpatrouillieren, hingegen das nebenliegende unterlassen. Dies ist nicht der Zweck der Sache. Der Gendarm hat das marineärarische Gut zu überwachen und zu' schützen und muss es ihm gleich bleiben, ob es Arsenals- oder Bauamtsfiliale ist. Weiters hätte die allzustrenge Sonderung in der Unterstellung noch weitere Nachteile. Die Werkstätten und Arbeitsplätze der Arsenalsfiliale und Bauamtsfiliale befinden sich wie oben erwähnt in TEODO und GJENOVIC nebeneinander. Im Falle der allzustrengen Sonderung müsten in den Objekten der Arsenalsfiliale in GJENOVIC ein Gendarm aus TEODO patrouillieren und umgekehrt. Ein anderer Fall, der Kommandant der Arsenalsfiliale hätte dringend einen Befehl an einen Gendarmen in GJENOVIC zu geben, da er aber seine Gendarmen in TEODO hat, so müsste er zuerst einen von GJE­NOVIC nach TEODO befehlen. Das sind dann Zustände, die den Dienst unter allen Umständen erschweren müssten, der eigentliche Zweck nie zu errei­chen wäre. Die Unterstellung hat bloss den Zweck den Gendarmen zu sagen, an wen er sich in allen Angelegenheiten, wo Hilfe nötig, in erster Linie zu wenden, wer den exekutiven Dienst zu regeln und zu leiten hat; und das ist somit in TEODO der Kommandant der Seearsenalsfiliale und in GJENOVIC der Direktor der Bauamtsfiliale. Ansonsten kann in GJENOVIC an Ort una Stelle der Kommandant der Arsenalsfiliale den dort eingeteilten Gendarmen Befehle, seine Objekte betreffend, ebenso der Direktor der Bauamtsfiliale in TEODO, Befehle den dort eingeteilten Gendarmen über seine Objekte, erteilen. Das Abkommandieren, das Exponieren, das Abziehen von Gendarmen von der obigen Einteilung und Verwendung derselben an einer anderen Stelle, dürfte nur mit Bewilligung des k. u. k. Seeverteidigungskommandos 7 in CASTELNUOVO, das auch für die Sicherheitsverhältnisse zu Lande im Golf von CATTARO zu sorgen hat, erfolgen. Für die Durchführung des Dienstes sind für die Gendarmerieexpositur im Golf von CATTARO gerade so wie für die Arsenalsgendarmerie in POLA, die Gendarmeriegesetze und Instruktionen, Statut und Dienstvorschriften für das k. u. k. Seearsenal, III. Hauptstück (:Ordnungs- und Sicherheitsdienst), V. Hauptstück (:Aufsichts- und Arbeiterpersonale:) III. Band, so wie die von den kompetenten Stellen lokal erlassenen Befehle und Weisungen bindend. Da vieles aus den Statut und Dienstvorschriften für das k. u. k. See­arsenal in POLA, für die Anlagen von Golf in CATTARO nicht entsprechen dürfte, so wäre nach Ansicht des Gefertigten es notwendig, im Sinne obzitierter Vorschriften, dort angepasste Weisungen von den kompetenten Stellen zu erlassen, in der Durchführung zu erproben und hierauf ein entsprechendes Statut zu verfassen. Die Gendarmerieexpositur hat bereits vom Gefertigten mündlich Befehl erhalten, sich notwendig ergebende Änderungen der in Statut angeführten 19

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