Dénesi Tamás (szerk.): Collectanea Sancti Martini - A Pannonhalmi Főapátság Gyűjteményeinek Értesítője 6. (Pannonhalma, 2018)
III. Forrás
Lónyay Elemér herceg és Stefánia hercegnő végrendelete 339 Die Familie Windischgraetz wurde beim Stellen dieses Vergleichsantrages von dem Gedanken geleitet, dass einzig Prinzessin Stephanie Windischgraetz als belgische Staatsbürgerin (da Belgien zu den Vereinten Nationen gehört) die Hoffnung und die Möglichkeit habe, das Besitztum retten zu können; nach ihrer Ansicht ist weder der Orden, noch das Anselmianum, obwohl es sonst ein internationales Ansehen geniesst, dazu f ähig. Der obige Vergleichsantrag betrifft natürlich nur das Vermächtnis der Prinzessin Stephanie, nicht aber dasjenige des Fürsten Lónyay. Doch haben der Rechtskonsulent, wie auch Prinz Ernst ihrem Willen Ausdruck gegeben, dass im Falle es juristisch möglich wäre, sie auch die Lónyayschen Grundstücke gegen Vergütung übernehmen bereit wären, dass der ganze Besitz in einer Hand geeinigt bleibe. Die Lónyayschen Mobilien verbleiben natürlich beim Orden. III. In Bezug auf den obigen Antrag fasse ich mein juristisches Gutachten im folgenden zusammen: Bezüglich des Vermächtnisses der Prinzessin Stephanie . Stephanie Windischgraetz ist eine Blutsverwandte der Erblasserin, sie erbt also nach den Gebührenvorschriften bei Gebühren von nur 25% (statt 80%). Sie ist eine belgische Staatsbürgerin, es besteht also die Möglichkeit zum Erwerb der Immobilien oder deren ganzen Gegenwertes. Der Antrag wird auf jeden Fall von diesen Gesichtspunkten geleitet sein. Vom Standpunkte des Ordens scheint der Antrag prinzipiell annehmbar zu sein. Das Pflichtteil kommt meiner Ansicht nach der Prinzessin Elisabeth, der Tochter der Erblasserin, auf jeden Fall zu, also müsste man ihr die Hälfte des Vermächtnisses der Prinzessin Stephanie unter dem Rechtstitel des Pflicht teiles unbedingt bezahlen. Dem Antrag gemäss würde die Familie Windischgraetz den Wert der anderen Hälfte dem Orden auszahlen, so bekäme er diese später festzustellende Geldsumme ganz lastenfrei. Die Mobilien – abgesehen von den im Antrag genannten Ausnahmen – würde der Orden erben, auch gebührenfrei wie oben bemerkt. Die einfachste juristische Form der Ausführung des Vergleiches würde sein, wenn der Orden – gegen die obigen Entschädigungen – auf die Immobilienerbschaft der Prinzessin Stephanie verzichtet bezw. sie nicht an nimt. Natürlich müsste das Anselmianum als Nacherbe dasselbe tun, es wä re also seine Einwilligung anzusuchen.