Dénesi Tamás (szerk.): Collectanea Sancti Martini - A Pannonhalmi Főapátság Gyűjteményeinek Értesítője 6. (Pannonhalma, 2018)

III. Forrás

340 Somorjai Ádám OSB Bezüglich der Lónyay’schen Verlassenschaft. Die Familie Windischgraetz, bezw. Stephanie Windischgraetz ist in kei nerlei Blutsverwandtschaft mit dem Fürsten Elemér Lónyay, sie ist auch nicht als Erbin angegeben. Nach dem ungarischen Recht können die Verwandten, wenn kein Testament vorliegt, nur einschliesslich der Geschwisterkinder (Cousins) erben. Die Lónyayschen Immobilien w ären nur in dem Falle der Familie Windischgraetz zu überlassen, wenn der Orden die Erbschaft erst annähme und dieselbe in Form eines Kaufvertrags der Familie Windischgraetz überliesse. In Hinsicht der Immobilien in Ungarn wäre diese Lösung noch denkbar, da der Orden geb ührenfrei erbt. Doch kommt dem Orden die Gebührenfreiheit hinsichtlich der Immobilien weder in der Tschechoslowwakei, noch in Österreich zu, dort müsste also – wenn die Gebührenskale auch dort so hoch festgesetzt ist – zuerst der Orden, dann – nach der Übertragung des Besitzes – die Familie Windischgraetz die Gebühren noch eimal zahlen, was dem Wert des Vermögens gleichkäme, oder ihn sogar überträfe. Der Antrag wäre also in Betreff des Lónyay’schen Vermögens kaum durch führbar. Da aber der Antrag von seiten der Familie Windischgraetz vorgebracht wurde, ist es fraglich, ob es zweckmässig wäre, ihn infolge der juristischen Schwierigkeiten von vornherein zurückzuweisen, es wäre vielleicht ratsam, sich damit doch zu befassen in der Hoffnung, dass sich doch eine Möglichkeit der Lösung ergeben wird. IV. Mein Vorschlag: Man möge die bezüglichen Probleme sowohl vom Orden, als vom Ansel ­mianum überprüfen lassen. Was die Entscheidung des Anselmianum anbelangt, wäre es notwendig, dass es sich über die folgenden Punkte äusserte: 1.) Ob es seine Einwilligung zu der Lösung durch den Vergleich, den wir im §. 2 entwickelten, gäbe; im Falle der Zustimmung könnte die ju­ris tische Form der Vollführung die sein, dass es entweder durch einen zur Verhandlung entsendeten Bevollmächtigten, oder in einer schriftlichen Dek laration erklärte, dass es auf das Vermächtnis keinen Anspruch erhebt (dasselbe nicht annimmt) und die Intabulierung seines Rechtes als eines Nacherben im Grundbuch nicht verlangt.

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