K. K. Zentral-Kommission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale 6. (Wien, 1907)
Diözesanarchiv und Pfarrarchive der Diözese Linz
64 Diözesanarchiv und Pfarrarchive der Diözese Linz. das oben angeführte Akten-Regest Bd. Nr. 10 für das Register nur drei Artikel ergeben: „1. Bau und Renovierung der Kirche. 2. Renovierung der Kirche. 3. Kirche, Renovierung und Bau der . . .“ ; die Akten dieses Faszikels werden aber Künstler- und Handwerkernamen enthalten, renovierte oder neu beigestellte Gegenstände (wie Bilder, Altäre, Kanzel, Fahnen, Glocken u. s. w.) nennen, kurz viel Wissenswertes bergen, was in dem auf Grund der Regestenzettel verfaßten Register nicht erscheinen wird. Der Ordner eines Pfarr- archives wird seine Pflicht getan haben, wenn er auf Grund der Regestenzettel ein Register angelegt hat, was als unerläßlich bezeichnet werden muß; wer sich aber etwa freiwillig und aus Interesse der Mühe unterzieht, zu den alten Matrikenbüchern genaue Register zu vei’fassen, oder aus den Akten-Originalien erschöpfende Namen- und Sach- repertorien auszuziehen, wird sich um die Archivsache ein großes und bleibendes Verdienst erwerben. § 13. Aufbewahrung der Archivalien, Pflege des Archivs nach der Ordnung, Ausleihen der Archivalien. Die Archivbestände sind an einem trockenen, raschem Temperaturwechsel nicht ausgesetzten, staubfreien und feuersicheren Ort aufzubewahren. Es wird in dieser Beziehung auf Dannerbauers Geschäftsbuch, pag. 27 ff hingewiesen. Der Archivraum ist öfters zu lüften, jährlich einmal ist der Staub, nicht nur vom Fußboden und den Wänden, sondern auch von den Schränken, von den Aktenbänden und den sonstigen Archivgegenständen sorgfältigst zu entfernen. Der Archivraum hat aber nur als Archivraum zu gelten, darf aber keineswegs zur Rumpelkammer gemacht werden. Wo ein kleines Archiv für sich nicht eine eigene Kammer, sondern nur einen oder ein paar Schränke in Anspruch nimmt, sind die Archivschränke nicht als Ablagerungsort für allerhand Kanzleiunrat zu benützen. Zur Archivbenützung sollen nur absolut vertrauenswürdige Personen und nur solche zugelassen werden, die einen ernsten, wissenschaftlichen Zweck verfolgen. Daß