K. K. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale 4. (Wien, Leipzig 1899)

Bericht des obderennsischen Landesausschußes über die Reorganisirung des landschaftlichen Archives und die Errichtung eines ober-österreichischen Landes-Archives

Landes-Archiv. 139 B. Benützung des Archives. a) Amtliche. 1. Archivalien können zum amtlichen Gebrauche von den Landes- ämtem und staatlichen Behörden ausgehoben werden. Ausgenommen sind besonders werthvolle und wichtige Stücke, von welchen nur Abschriften im Archive genommen werden dürfen. Die Entlehnung findet nur gegen vollständig ausgefüllte Empfangsbestätigungen statt, in welchen die aus­gehobenen Stücke durch genaue Angaben nach Inhalt, Zeit, Signatur und Anzahl zu vermerken sind. Die Empfangsbestätigungen müssen mit der Unterschrift des Benutzers und dem Visum des betreffenden Amtes oder Abtlieilungsvorstandes versehen sein und die Angabe der Geschäftszahl des Acles, zu welchem die Aushebung erfolgt, enthalten. 2. Die ausgehobenen Acten sind vor der Hinausgabe genau ab­zuzählen, Blatt für Blatt mit dem Archiv-Stempel zu versehen und im Ausleihbuche zu verzeichnen. Die Entlehnung ist auf dem Einlagebogen des betreffenden Fascikels oder am Standorte kurz ersichtlich zu machen. 3. Sind Acten oder Urkunden in größerer Zahl auszufolgen, so ist über dieselben ein Verzeichnis in doppelter Ausfertigung anzulegen. Ein Exemplar wird im Archive zurückbehalten, das andere mit den Acten ausgefolgt. 4. Die ausgehobenen Acten sind sofort nach gemachtem Gebrauche zurückzustellen. Nach Ablauf eines halben Jahres sind nicht zurück­gelangte Archivalien jedenfalls einzufordern oder, jedoch nur in be­sonderen Fällen, die Empfangsbestätigungen zu erneuern. 5. Die zurückgestellten Archivalien sind vor der Ausfolgung der Empfangsbestätigung genau zu überprüfen und sofort zu renoniren. Gleichzeitig sind die Vormerkungen auf dem Standorte und im Ausleih­buche zu löschen. Uber etwaige Abgänge oder größere Mängel ist an den Landes-Ausschuß zu berichten. 6. Zur Besorgung von Abschriften oder Auszügen aus Archivalien für Behörden kann das Landes-Archiv nur ausnahmsweise und nur von der Vorgesetzten Behörde verpflichtet werden. Soweit es jedoch die laufenden Geschäfte und die archivalischen Arbeiten gestatten, können Abschriften und Auszüge unter denselben Bedingungen wie für Privat­personen angefertigt werden. (Siehe unten b § 7.) 7. Bei der Ausfertigung von abverlangten amtlichen Gutachten und Äußerungen, wie auch bei der Erledigung wissenschaftlicher und privater Anfragen sind die benützten Archivalien auf dem Concepte genau zu vermerken. 6) Private Benützung. 1. Wer das Archiv in irgend einer Weise zu benützen wünscht, hat sich unter genauer Angabe des Zweckes an den Landes-Archivar zu wenden und sich entsprechend zu legitimiren. In der Regel ertheilt der Dandes-Archivar die Erlaubnis zur Be­nützung ; in besonders wichtigen Fällen oder wenn der Landes - Archivar die Verantwortung selbst nicht übernehmen will, ist ein schriftliches Gesuoh an das Landes-Archiv zu richten. Dieses wird, versehen mit der gutachtlichen Äußerung des Archivars, an den Landes - Ausschuß zur Entscheidung geleitet. 2. Die zur Benützung ausgehobenen Archivalien sind vor der Aus­folgung an den Benützer durchzusehen und in das Benützungsprotocoll einzutragen. Über etwaige Bedenken gegen die Ausfolgung entscheidet der Landes-Archivar, eventuell der Landes-Ausschuß. Es bleibt dem Landes - Archivar überlassen, die Menge des jeweilig vorzulegenden Materials zu bestimmen.

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