K. K. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale 2. (Wien, Leipzig 1894)

Frhr. v. Helfert: Staatliches Archivwesen

10 Frhr. v. Helferf sehen Vorschrift als Grundsatz, dass alle jene Stücke archivalisch aufbehalten werden sollen, 1. die ein Interesse haben für den Staat und die Departements, für Gemeinden und Kirchenverwaltungen, für Wohlthätigkeits- und Humanitäts-Anstalten, oder end­lich für Private — 2. die für geschichtliche, wissenschaftliche, topogra­phische oder statistische Untersuchungen oder solche im Gebiete der Kunst von Werth und Bedeutung sind. Für die bleibend sichere Aufbewahrung und Instand­haltung dieses sowohl älteren als neueren Schriftenbestandes ist nun unter allen Umständen ernste und ausreichende Vorsorge zu treffen. Kurz lautet in dieser Beziehung die russische Vor­schrift: „Das Local des Archivs muß trocken und gegen Feuersgefahr nach Möglichkeit gesichert sein.“ Eingehende Bestimmungen hat Frankreich in einer fortlaufenden Reihe einander ergänzender Weisungen und Anordnungen getroffen : Instruction 1817 28 avril; Instruction 1839 8 aoűt; Reglement general 1843 6 mars: Das Gebäude, wo Archivalien untergebracht werden, soll möglichst frei und vereinzelt stehen, „dans des con­ditions d’isoleinent“, um jede Besorgnis einer Feuersgefahr zu beseitigen — Es soll trocken sein, frei von Einflüßen der Feuchtig­keit ohne für diesen Zweck künstlicher Heizung zu bedürfen, daher wo möglich der Einwirkung der Sonnenstrahlen aus­gesetzt — Die Innenräume sollen luftig sein; es soll entsprechende Öffnungen geben um den Durchzug der freien Luft zu ge­statten ; auch zwischen den Mauern und den Actenbündeln, Registerbänden und Pappschachteln soll die Luft kreisen können — Um Feuersgefahr abzuwenden, soll die Decke aus feuersicherem Material (plafonnée ?), der Boden mit Stein­platten oder Fliesen gepflastert, die Fenster von außen mit

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