K. K. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale 2. (Wien, Leipzig 1894)

Frhr. v. Helfert: Staatliches Archivwesen

Staatliches Archivwesen. 9 sitid. Als Zeitgränze, vuti weicher nach rückwärts diese Kegel gilt, ist in Frankreich das Jahr 1789 oder 1790 1), für die Departemental-Archive das Jahr IX 1 2), für Schweden das Jahr 1680 festgesetzt. Als Bestände der bayerischen Landes - Archive werden namentlich aufgezählt: Urkunden und Acten, Karten und Pläne, Abgüße von Siegeln in Metall, Handschriften zur Genealogie, Heraldik etc. Als Normaljahr für die älteren Bestände gilt das Jahr 1406. Dagegen statuirt Italien für die altern Bestände einen scharfen Unterschied zwischen dem, was in den Staats- Archiven aufbewahrt, und solchem das den Staats - Biblio­theken oder andern öffentlichen Sammlungen zugewiesen werden soll. In erstere Kategorie gehören nur Staatsacten ,.che hanno carattere di documento pubblico o privato nel senso giuridico e diplomatico della parola“, in letztere „i manoscritti che per l’origine e pel fine loro sono da consi­derare lavori d’arte, di letteratura e di scienza“. Von ordnungs- wegen sollen daher die Staats-Archive einerseits und die öffentlichen Bibliotheken anderseits die nach ihrem Charakter zu den einen und den andern gehörigen Stücke gegenein­ander eintauschen. Eine Ausnahme tritt nur dann ein, wenn Manuscripte und Codices blos geschichtlichen, literarischen oder künstlerischen Gepräges Bestandtheile einer größeren Sammlung sind, die ausdrücklich in ihrer Gänze für archi- valische Aufbewahrung bestimmt wurde, also namentlich wenn der Schenker oder Hinterleger einer solchen Sammlung die Bedingung setzt, dass sie unter seinem Namen als Ganzes beisammen bleiben solle. Von neueren Urkunden und Papieren, also herwärts von der normirten Zeitgränze, gilt nach einer französi­1) Instruction 1839, 8. August spricht von Schriftstücken vor 1789 „qui ne présentent guére quün intérét historique et paléographique“; dagegen Instruction 1844, 24. Juni: „Les papiers composant les series qui se rapportent aux archives antérieures á 1790 doivent généralement étre conservés“. 2) Ministerial-Verordnung Spuller’s 1887, 12. August: „de documents antérieures á l’an IX.“

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