Blazovich László - Géczi Lajos: A Telegdiek pere 1568-1572 - Dél-Alföldi évszázadok 6. (Szeged, 1995)

ZUSAMMENFASSUNG

Die Entwicklung des Prozessrechtes im Mittelalter betraf vor allem drei Faktoren: der Richter wurde vom passiven Zuschauer des Kampfes zum aktiven Leiter der Verhandlung, die förmliche Beweisführung wandelte sich zu einer materiellen Beweisführung, und gleichzeitig drang die Schriftlichkeit immer weiter vor. Im einzelnen wies der Prozess folgendes Bild auf: wenn jemand gegen einen anderen prozessieren wollte, Hess er ihn durch den Richter vor das Gericht fordern, anfangs durch das Siegel des Richters, das der Gerichtsbote dem Beklagten in Anwesenheit des Klägers vorwies, später durch einen Ladungsbrief (citatoria, evocatoria). Erschien der Beklagte nicht zum Termin, konnte die Vorladung wiederholt werden. Erschien der Geladene oder sein Vertreter in dem festgesetzten Termin, so hatte der Kläger seine Klage zuerst an den Beklagten, dann an den Richter zu richten, worauf der Beklagte seine formalen Einwände vorbringen konnte. Zunächst war es Sache des Klägers, dann des Gerichts, einen formalen Einwand aufzunehmen. Gelang es dem Beklagten nicht, schon auf diese Weise den Prozess zu erledigen, zu reduzieren oder zu verschieben, so musste er eine wesentliche Antwort geben. Er konnte entweder die Behauptungen des Klägers bestreiten oder akzeptieren; damit wurde der Prozess anhängig (litis pendentia). Auf Aufforderung des Richters mussten die Parteien ihre Behauptungen beweisen. Die bekannten irrationalen Formen der Beweisführung waren auch im ungarischen Prozessrecht verbreitet. Das zeigt das zwischen 1208 und 1235 aufgezeichnete Regestrum von Várad. Diese Beweispraxis hielt sich bis zum Ende des 13. Jahrhunderts, obwohl bereits im Laufe des 12. Jahrhunderts der Inquisitionsbeweis auch in Ungarn sich zu entwickeln begann. Entscheidend war hierbei die Epoche der angovinischen Könige, hauptsächlich die Regierungszeit von Károly Róbert. Die Umstellung geschah also nicht von einem Tag zum anderen, sondern brauchte Jahrzehnte. Die Änderungen betrafen die Art und Weise, wie in den meist Ländereien betreffenden Streitigkeiten Besitzurkunden verwendet wurden. Die Änderungen betrafen ferner formelle und materielle Merkmale des Zeugenbeweises. Bei der frühen Zeugenbeweisfuhrung (humánum testimonium) verstärkten die Zeugen unabhängig von der Richtigkeit ihrer Behauptung das Recht der Partei, für die sie sich einsetzten. Später kam es auf die Kenntnis (inquisitio simplex) des einzelnen oder eine gemeinsame Kenntnis (communis inquisitio) an, besonders auf die Kenntnis in der Vollversammlung des Gerichtes (inquisitio); daraus entwickelte sich die inquisitio per modum proclamatae congregationis. Anders als früher, als beide Parteien Zeugen stellen durften, hatte jetzt der Kläger ein vorgehendes Recht der Beweisführung. Die Führung des Endbeweises oblag dagegen dem Beklagten. Dieser konnte sich durch einen

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