Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1863

6 Produzenten und Konsumenten zu mannigfaltigen Klagen Veran­lassung gegeben hatte, und daß diesen Klagen durch die spezielle Stuhlsgesetzgebung abgcholfen werden sollte. Etwas Aehnliches wer­den mir um dieselbe Zeit im Nösner Gau wiederfinden, wo solche gegenseitigen Beschwerden in der That durch eine gemeinsame Ueber- einkunst des gemeinen Volkes, d. i. der Landbevölkerung und der Handwerker in allgemeiner Gauversammlung behoben wurden. Wir sind eben von der Annahme ausgcgangen, daß bis zur Zunftregulirung von 1376 weder eine durchgängige strenge Schei­dung der Gewerbe, noch geschriebene Zunftgcsetze auf Sachsenboden dürften exisiirt haben. Zur Begründung dieser Behauptung, sowie überhaupt zur Beleuchtung der Gewerbsverhältnisse jener Zeit führen mir die zwei ältesten Dokumente an, welche sich auf das Gewerbe- und Zunftwesen des Nösner Gaues beziehen. Zwischen der Fleischer- und Tuchscheererzunft von Bistritz waren um 1360 heftige Zwistigkeiten ausgebrochcn. Die Fleischer verkauf­ten Tuch mit der Elle öffentlich, was die Tuchscheerer natürlich nicht leiden wollten, sondern als Erzeuger des Tuches zugleich den Verschleiß desselben für sich allein in Anspruch nahmen. In wie­weit die Sache in den untern Instanzen verhandelt wurde, ist un­bekannt, doch insofern wahrscheinlich, da am Sonntag Lätare (7. März) 1361 Georg Göbel von Bistritz als Vertreter der da- sigen Tuchmacherzunft nebst den Abgeordneten der Flcischerzunft vor König Ludwig L in Großwardein erschienen, woselbst der erstcre ersuchte, es möchte den Fleischern weiterhin die Veräußerung von Tuch mit der Elle untersagt werden. König Ludwig schenkte dieser Bitte Gehör und beauftragte den Szeklergrafcn (der damals in der Regel auch Graf des Nösner Gaues war) die Fleischer vom Klein- verkauf des Tuches abzuhalten, mit dem ausdrücklichen, etwas komisch klingenden Zusatz, daß. wenn dieselben diesen Kleinhandel fortsetzen würden, dafür die Tuchscheerer ruhig und unbehindert Fleisch auszuschroten das Recht haben sollten *)» Aus dieser Entscheidung, welche die Tuchmacher in solcher Weise gewiß weder erwartet noch gewünscht hatten, sicht man, *) Da die Urkunde so viel wir wissen, noch nicht veröffentlicht ist, so geben wir sie im Anhänge unter Nr. 1 vollständig.

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