Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1863

32 eine Lehrtaxe von nur 2 Gulden aufzunehmen; drittens einen grö­ßeren Wochenlohn, als den von der Zunft vorgeschriebenen, zu geben er­lauben und viertens solle es ihnen freistehen eine geringere Meister- taze zu erheben, als in den Städten gebräuchlich sei. Hierauf gab die Versammlung folgenden Bescheid: 1. Rohes Kürschwerk dürfen sie für Niemanden, außer für des Königs Majestät und die Obrigkeit von Thorda ausarbciten. 2. Die Ermäßigung der Lehrtaze auf 2 Gulden wird zuge­standen. nicht aber auch die Herabminderung der Lehrjahre von 4 auf 3. 3. Sie dürfen keinen größern Wochenlohn geben als die an­deren Zünfte, nämlich auf sechs Wochen einen Gulden. 4. Die Bestimmung der Meistertaxe für Thorda überläßt man der dortigen Zunft.. Den zweiten Gegenstand der Verhandlung bildete die mehr­seitige Klage, daß einige Meister, die das Handwerk ausgelassen hätten, mit dem Ein- und Verkauf von rohen Wildhäutcn sich be­schäftigten und darin ihren Erwerb suchten. Hierüber wurde erkannt, daß solchen Meistern dieser Handel durchaus nicht zu gestatten, son­dern strenge zu bestrafen sei. Endlich kam auch zur Sprache, daß die Klausenburger Zunft gegen die bestehenden allgemeinen Zunftsatzungen ihren Meiüern ge­stattet habe, zwei Lehrjungen zu gleicher Zeit zu halten *). In Folge dessen einigte man sich zu dem einmüthigen Beschlüße, die Gesellen, die in Klausenburg das Handwerk erlernt hätten, nirgends in Ar­beit zu nehmen, so lange bis die genannte Zunft ihre eigenmäch­tige Satzung aufhebe **). Aus diesen wenigen hier angeführten Daten sieht man zur Genüge, das; die Landeszunft in der Mitte des sechszehnten Jahr­hunderts bereits das ganze Gebiet der Zunft- und Gewcrbegesetz- gebung an sich gerissen hatte und ein solches Bewußtsein ihrer Macht *) Artikel 3> der Kürschiierzunftgeseße vom Jahre 1539 hatte den vorigen Be­schluß der LaudeSzuiift von 1505 und 1512 zurückgeuommen und nur einen Lehrjungen. gestattet. **) Eine gleichzeitige Auszeichnung dieser Beschlüsse aus Papier ohne Siegel befindet sich in der Lade der Bistritzer Kürschnerzunst. Siehe Anhang Nr: 4.

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