Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1863
32 eine Lehrtaxe von nur 2 Gulden aufzunehmen; drittens einen größeren Wochenlohn, als den von der Zunft vorgeschriebenen, zu geben erlauben und viertens solle es ihnen freistehen eine geringere Meister- taze zu erheben, als in den Städten gebräuchlich sei. Hierauf gab die Versammlung folgenden Bescheid: 1. Rohes Kürschwerk dürfen sie für Niemanden, außer für des Königs Majestät und die Obrigkeit von Thorda ausarbciten. 2. Die Ermäßigung der Lehrtaze auf 2 Gulden wird zugestanden. nicht aber auch die Herabminderung der Lehrjahre von 4 auf 3. 3. Sie dürfen keinen größern Wochenlohn geben als die anderen Zünfte, nämlich auf sechs Wochen einen Gulden. 4. Die Bestimmung der Meistertaxe für Thorda überläßt man der dortigen Zunft.. Den zweiten Gegenstand der Verhandlung bildete die mehrseitige Klage, daß einige Meister, die das Handwerk ausgelassen hätten, mit dem Ein- und Verkauf von rohen Wildhäutcn sich beschäftigten und darin ihren Erwerb suchten. Hierüber wurde erkannt, daß solchen Meistern dieser Handel durchaus nicht zu gestatten, sondern strenge zu bestrafen sei. Endlich kam auch zur Sprache, daß die Klausenburger Zunft gegen die bestehenden allgemeinen Zunftsatzungen ihren Meiüern gestattet habe, zwei Lehrjungen zu gleicher Zeit zu halten *). In Folge dessen einigte man sich zu dem einmüthigen Beschlüße, die Gesellen, die in Klausenburg das Handwerk erlernt hätten, nirgends in Arbeit zu nehmen, so lange bis die genannte Zunft ihre eigenmächtige Satzung aufhebe **). Aus diesen wenigen hier angeführten Daten sieht man zur Genüge, das; die Landeszunft in der Mitte des sechszehnten Jahrhunderts bereits das ganze Gebiet der Zunft- und Gewcrbegesetz- gebung an sich gerissen hatte und ein solches Bewußtsein ihrer Macht *) Artikel 3> der Kürschiierzunftgeseße vom Jahre 1539 hatte den vorigen Beschluß der LaudeSzuiift von 1505 und 1512 zurückgeuommen und nur einen Lehrjungen. gestattet. **) Eine gleichzeitige Auszeichnung dieser Beschlüsse aus Papier ohne Siegel befindet sich in der Lade der Bistritzer Kürschnerzunst. Siehe Anhang Nr: 4.