Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1863
33 in sich trug, daß sie unfolgsame Glieder durch eine Art Bann zu züchtigen sich anmaßte. Aber es ist nicht zu läugnen, wie sehr auch die innerlich konsequente Entwickelung des damaligen Zunftwesens in seiner festen Zähigkeit uns Achtung einflößt vor der Triebsähig- keit solcher Organismen, läßt sich doch die Ueberzeugung nicht zu- rückweisen, daß der Zunftzwang auf dieser Höhe angelangt, durch seine längere Dauer Handel und Gewerbe in ihrer weitern Entwik- kelung hemmen und schließlich zu völligem Stillstände verdammen mußte. Daß dem wirklich so gewesen ist und daß die allgewaltige Herrschaft des in starren Formen festgebannten Zunftwesens die Industrie im Sachsenlande durch drei Jahrhunderte auf demselben Punkte der Entwickelung zurück hielt, dadurch aber den Handel mit industriellen Erzeugnissen besonders in die benachbarten Länder fast völlig vernichtete, läßt sich leicht Nachweisen, muß aber einer ausführlichen,'selbständigen Arbeit und einer kundigeren Feder überlassen bleiben. Mit dem Jahre 1539 beginnt eine neue Periode des Zunft- und Gewerbewesens insoferne, als die bisher in den einzelnen Gauen und Ortschaften gehandhabte Gesetzgebung über diese Gegenstände aus den Händen der zünftigen Korporationen und städtischen Obrigkeiten in die Hand der Nationsuniversität übergeht, mithin die Einheit in gewerblichen Dingen welche bisher das gemeinsame Interesse und der Ausdruck desselben, die Landeszunft zu erzielen gesucht hatte, durch die Munizipalgesetzgebung gestützt und gleichsam sankrionirt wurde. Allerdings scheinen die gesetzgeberischen Akte der Nationsuniversität in Zunftsachen, obgleich sie unter Mitwirkung auch der Abgeordneten des Nösnergaues zu Stande kamen, nicht unbedingte Geltung für Bistitz und seine Dependenz gehabt zu haben, denn die vom Bistritzer Rath 1547 bestätigten Artikel der dasigen Schlosserzunft unterscheiden sich sehr wesentlich von dem im Jahr 1540 für die Schlosser im übrigen Sachsenlande erlassenen Statut der Nationsuniversität; *) doch schien es gleichwohl angezeigt, mit diesem Zeitpunkte abzuschließen, weil die Vergleichung des Unterschiedes zwischen der gewerblichen und Zunftgesetzgebung des Nösnerggues und *) Diese Urkunde ist veröffentlicht in: Kr. Müller, Deutsche Sprachdenkmäler aus Siebenbürgen. Hermannstadt 1864. Seite 218. 3