Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1863

30 Beschlüsse von einer zweiten im Jahre 1512 in Hermannstadt ab­gehaltenen bestätigt und gutgeheißen wurden. Dieselben lauten: 1. Wegen Mangel an Hülssarbritern soll es jedem Meister gestattet sein zwei Lehrjungen auf einmal zu halten, deren Lehr­zeit 4 Jahre betragen Muß. Zwar kann der Meister dem Lehr­jungen hinterher etwas von diesen 4 Jahren Nachlassen, aber vor völligem Ablauf dieser Zeit ist es ihm nicht gestattet einen anderen Knaben auszunehmen, bei Strafe von einem Zentner Wachs. 2. Die hinterlassene Wittwe eines Mitmeisters darf nicht mehr wie bisher, das Handwerk wie lange sie will treiben, sondern nur ein halbes Jahr vom Tode ihres Mannes an, und zwar nur mit einem Gesellen und einem Lehrjungen. 3. Die Meister sollen nicht zu jeder Zeit im Lande herum­ziehen und das Wildwerk zu jedem Preise kaufen können, sondern das Reisen zum Zwecke des Einkaufs ist ihnen nur an den Jahr­märkten gestattet. Auch soll ein Fuchs nicht theurer als mit einem Ort Gelt, ein Marder als mit 28 Denaren, bezahlt werden. Welcher Meister biefe Satzungen Übertritt, soll von seiner Zunft ge­straft werden, und thut diese es nicht, so ist sie von der Landes­zunft mit einer Strafe zu belegen. 4. Gemeinsame Unkosten der Zünfte sollen von denselben ge­meinsam getragen werden *). Ebenso hielten die Abgeordneten der Ledererzunste am 27. April 1523 in Hcrmannstadt eine Versammlung und setzten Fol­gendes fest: 1. Welcher Geselle seines Meisters Haus Schande bringt, soll vom Handwerk entfernt werden. 2. Ein Geselle, der das Handwerk nicht recht versteht, bekommt nur halben Einstoß oder halben Lohn **). *) Eine gleichzeitige Aufzeichnung dieser Beschlüsse Ms Papier ohne Siegel befindet sich in der Lade der Kürschnerzunft in Bistritz. Da dieselben in deutscher Sprache abgefaßt sind, so geben nur dieselben wörtlich int An­hang Nr. 3. **) Unter Einstoß versteht.man das Recht des Gesellen eine gewisse Anzahl Häute zu eigenem Nutzen und Gewinn in der Werkstatt des Meisters aus- arbeiten zu dürfen.

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