Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1863

2 Andreanum von 1224 erhielt, den gleichen Abschluß in seiner politischen Entwickelung der Nösnergau erst 1334 erlangte, wobei der Jnhegrisf seiner Rechte ausdrücklich der libertás Cibiniensis gleichgestellt wurde. 2. Während die Vereinigung der Kapitel im Hermannstädter Gau zu einem', dem politischen entsprechenden kirchlichen Ganzen und eine Fixirung der Rechte desselben mit dem Ende des zwölften Jahrhunderts als vollzogen betrachtet werden kann, kam die gleiche Vereinigung der Kapitel der norddeutschen Colomé nicht nur der Zeit nach später, sondern auch dem Wesen nach viel unvollständiger zu Stande. 3. Die Bewegung der Kirchenverbefserung tritt ebenfalls in der südlichen Colonie viel früher auf und ergreift die Masse des Volkes in viel durchdringenderer Weise als in der nördlichen, wo die Reformation mehr eine von oben durchgeführte zu sein scheint. Ganz dasselbe Verhältniß wie bei den eben berührten Haupt­punkten unserer geschichtlichen Entwickelung zeigt sich auch in Betreff des Gewerbe- und Zunftwesens. Während nämlich bei der Hermann- städter Colonie m der Zunftregulation vom Jahre 1376 *) die Glie­derung des Zunft- und Gewerbewesens bereits in ziemlich bestimmten Umrissen sich darstellt, finden wir in Bistritz um dieselbe Zeit nur einige Spüren gleicher Organisation und selbst ein Jahrhundert später, wo im" südlichen Gau zahlreiche Gesetze verschiedener Zünfte häufig sind müssen wir uns in Bistritz mit einer einzigen derartigen Erscheinung zufriedenstellen. Erst das Entstehen geschriebener Zunstartikel in den sächsischen Städten des südlichen Sachsenlandes wirkte auf Bistritz anregend zurück, wobei daun freilich nicht zu verkennen ist. daß trotz dieses Einflußes der Nordgau eine ziemliche Selbstständigkeit in diesem Theilc der Gesetzgebung bewahrte, bis dann in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, als beide Gaue zu einem politischen Ganzen zusammengewachsen waren, auch die Gesetzgebung im Zunft- und Gewerbewesen für beide eine gemeinschaftliche und einheitliche wurde. *) Abgedruckt ist diese Urkunde in Grimm: Die politische Verwaltung bei Großsürstenthums Siebenbürgen. Hermannstadt 1857. m. Band, pag. 5.

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