Urbs - Magyar Várostörténeti Évkönyv 12. (Budapest, 2017)
Bányavárosok - Daniel Haas Kianička: Die Selbstverwatlung der Stadt Kremnitz im 16. Jahrhundert
Dániel Haas Kianička: Die Selbstverwaltung der Stadt Kremnitz... 91 Stadtrat oder der Wahlgemeinde) gewählt. Der neugewählte Richter und vier Mitglieder des alten Rates bestätigten die neuen Ratsmitglieder im Amt. Im 16. Jahrhundert erhob sich in Schemnitz gegen die großen Bergbauuntemehmer eine aus kleineren Bergbauuntemehmem, Händlern und Handwerkern zusammengesetzte Opposition. Im Jahre 1518 stellten sie eine Petition auf, die zur Grundlage für die Entstehung der Wahlgemeinde wurde. Später bildete sich in der Stadt auch eine äußere Gemeinde mit 100 Mitgliedern. Natürlich gab es auch in Schemnitz einen Notar sowie Viertelmeister und Zehnte.32 In Neusohl führte der Stadtrat mit Richter die Stadt im 16. Jahrhundert. In wichtigen Angelegenheiten bestimmten die Gemeindeältesten, d. h. die Gemeinde der Vierundzwanziger (24-viri, Eltiste, ordo seniorum, äußerer Rat), geführt vom Vorredner (Orator) mit. Er wurde auch als tribunus plebis bezeichnet. Die Mitglieder der Wahlgemeinde waren ursprünglich für ein Jahr gewählt, ab der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts war die Mitgliedschaft für Lebensdauer. Bei einigen schwerwiegenden Problemen waren an der Entscheidungsfindung alle vollberechtigten Bürger beteiligt (die große Gemeinde). Da diese ihren Einfluss auf die Besetzung der Stellen in der Gemeinde der Vierundzwanziger verloren hatten, fingen sie an, ab und zu in wichtigen Fällen einen Sonderausschuss zu wählen, der als Ausschuss der Vertreter der großen Gemeinde (Ausschuss aus der Gemein, electi ex populo) und später als die Wahlgemeinde (electa communitas) bezeichnet war. Am Anfang des 17. Jahrhunderts erwarb der Ausschuss den Charakter eines ständigen Stadtorgans und auch in diesem Fall wurde die Mitgliedschaft auf Lebensdauer gefasst. Die Mitglieder des inneren Stadtrats (je zwei Kandidaten auf jede leere Stelle) wurden im 16. Jahrhundert zusammen von den Vertretern des Stadtrats und den Vierundzwanzigern gewählt. 1612 waren sie als die Wahlgemeinde - electa communitas - bezeichnet. Der Richter, auf dessen Stelle gewöhnlich der vorige Richter und zwei weitere Mitglieder des Stadtrates kandidierten (diese wurden von den am Ring wohnenden Bürgern - Ringbürgem - bestimmt), wurde von allen Bürgern gewählt, also von der großen Gemeinde.33 Im Falle von Tymau und Kremnitz gab es kleinere Unterschiede in der Selbstverwaltung. In Tymau standen Tribunen an der Spitze des äusseren Stadtrats (der die gleichen Befugnisse wie die Kremnitzer Wahlgemeinde innehatte). In Kremnitz hingegen war es der Vorredner, und der Tribun war ein selbstständiger Beamter. Praktisch identische Selbstverwaltung gab es in Kremnitz und Schemnitz: Auch in Kremnitz gab es die Ältesten, aus denen sich später 32 Lichner 2002. 32., 33., 41. p. 33 Markov 1973 32-34., 160. p.; Kuzma 2004. 219-34. p.; Kuzma 2008. 211-219. p.