Ságvári Ágnes (szerk.): Budapest. Die Geschichte einer Hauptstadt (Budapest, 1974)
Dokumentensammlung
der Mehrheit der von den einzelnen Bürgern abgegebenen Stimmen in Gegenwart des bereits genannten königlichen Kommissars, eines Fürsprechers und eines beeidigten Notars entweder den gewesenen Richter bzw. Bürgermeister in seinem Amt bestätigt oder unter den Mitgliedern des Stadtrates einen neuen wählt und diesen in der Kirche der Stadt vor dem Altar vereidigt. Ferner hat der aus zwölf Ratsherren bestehende Stadtrat das Recht, nach Ableben eines seiner Mitglieder an dessen Stelle ein anderes geeignetes Mitglied unter Beachtung seines sittlichen Verhaltens und seiner geistigen Fähigkeiten zu wählen, überdies ein Ratsmitglied, das sich gegen die Rechte des Magistrats vergeht, zeitweilig von seinem Amt zu suspendieren, bürgerliche Dienstleistungen zu verteilen, die Einkünfte der Stadt zu überwachen und den Rechnungsführer zur Rechenschaftsablegung aufzufordern... Ohne vorheriges Wissen der Gemeinschaft oder zu deren Nachteil ist es verboten, Häuser oder Felder in der Stadt und außerhalb dieser von den öffentlichen Lasten zu befreien, im Gegenteil verfügen Wir ausdrücklich, daß, falls unbeweglicher Besitz als Erbschaft oder unter welchem Rechtstitel immer der Kirche oder an irgendeine außerhalb stehende Person zufiele, der Erbe verpflichtet sei, dieses Erbteil wirklichen Bürgern der Stadt zu verkaufen, sofern er nicht binnen eines Jahres und eines Tages in den Besitz des Bürgerrechtes, der Freiheiten und Privilegien eines Bürgers gelangt, anderenfalls es dem Stadtrat freisteht, dem Eigentümer durch Entrichtung des Schätzungswertes des ererbten Besitzes diesen abzuerkennen. Damit aber die Kontinuität der Munizipalrechte aufrechterhalten bleibe und das bürgerliche Munizipium oder die öffentliche Gewalt keinen Abbruch und keine Störung erleide, verordnen Wir ausdrücklich, daß niemand anderer, sei es ein Angehöriger des Militärs, ein weltlicher oder Kammeroffizial, aber auch das Komitat selbst nicht ohne Verletzung des Landesgesetzes und der Stadt Pest dort Gerichtsbarkeit ausüben, einen Bürger verurteilen, ihn durch Forderung einer unter das Munizipalrecht fallenden Handlung, namentlich zur Leistung eines Vorspanns oder anderer Dienste behelligen darf, vielmehr soll sich jeder hüten, sich in solche Dinge zu mischen... Niemand soll es wagen, Bürger, Gäste und Einwohner Unserer Stadt Pest wegen der Schulden anderer in ihrer Person oder in ihrem Besitz festzunehmen und festzuhalten, ferner verbieten Wir, einen Bürger zu verhaften, ohne daß zuvor bei der Stadt als gesetzlicher Obrigkeit die Einleitung eines Rechtsverfahrens beantragt und angestrengt worden wäre. Ebenso befreien Wir die Bürger innerhalb der Grenzen Ungarns von jedweder Entrichtung eines Zolles und des Dreißigsten und befreien ihre Häuser gemäß den althergebrachten Rechten der anderen königlichen Freistädte, sofern diesbezüglich kein Beschluß und keine Verfügung des Stadtrates vorliegt, von der Einquartierung durch Fremde jederlei Ranges und durch Zugewanderte... Zum ewigen Angedenken an jene Gnade und Huld, mit der Wir Unsere königliche Freistadt Pest beschenkten, und damit Unsere Gunstbezeigung in desto hellerem Licht erstrahle, bestätigen Wir deren früheres Wappen, das sie auch vorher schon verwendet hat und das von ehemaligen ungarischen Königen geschmückt und geadelt ward, ebenso auch das Siegel, das in rotem Siegellack angebracht wird und das Wir in geziemenden Fällen dauernd huldvoll zu benutzen erlaubten, u. zw. auf folgende Art und laut nachfolgender Abbildung: ein erhabenes azurblaues Wappenschild mit einem Füllhorn, aus dem verschiedene Blumen hervorquellen, und in dessen Mitte ein mit roten Ziegeln verkleideter, aus Quadersteinen massiv gebauter Turm mit einem in zwei Flügel geteilten Tor und mit einem Fallgatter zu sehen ist, wie dies gleich am Anfang Unseres vorliegenden gnädigsten 95