Ságvári Ágnes (szerk.): Budapest. Die Geschichte einer Hauptstadt (Budapest, 1974)

Dokumentensammlung

Diploms von der Hand eines verständigen Zeichners in echten Farben angefertigt erscheint. Weiter verordnen und gestatten Wir, daß die Bürger, Einwohner und Gäste der genannten Stadt Pest und alle ihre Nachkommen die von ihnen aus welchem Grund und Anlaß immer erlassenen Urkunden mit dem oben beschriebenen Wappensiegel in rotem Siegellack versehen, und daß jede Urkunde, der ein solches Siegel angehängt oder aufgedrückt ist, ähnlich Unseren anderen königlichen Freistädten, die sich gleichfalls solchen Wachses und Siegels bedienen, als echt und vollgültig angesehen und anerkannt werde. Zu all dessen größerem Nachdruck erließen Wir diese durch Unser größeres Geheimsiegel, das Uns als ungarischem König zusteht, erhärtete und beglaubigte, für alle Zeiten voll rechtskräftige Urkunde Unseren genannten Bürgern und Unserer Stadt Pest sowie ihren Erben und Nach­kommen. Gegeben ... in Unserer Stadt Wien, am 23. Oktober 1703, im 46. Jahr Unserer Herrschaft im Römischen Reich, im 49. Jahr Unserer Regierung in Ungarn und den angeschlossenen Teilen und im 47. Jahr Unserer Thronbesteigung im Königreich Böhmen... Nach der ungarischen Übersetzung aus dem Lateinischen und der in ungarischer Sprache erfolgten Veröffentlichung von József Patatich: Privilegien der königlichen Freistadt Pest. Pest 1840, S. 3—15. VI. Eidesformel der Pester Bürger 23. April 1723 Ich N. N. schwöre zu Gott, der allerheiligsten Jungfrau Maria, und allen heiligen Gottes, dass ich als an- vnd aufgenohmener Burger diser Königlichen frey-Statt Pest gegen meinen rechtmässigen König, vnd Herrn alle Trey, vnd vnterthänigsten gehorsamb mit gueth vnd Blueth jederzeith erweisen. Alsdann dem Statt-Richter, oder andern erwehlten Oberhaupt, sambt dem ganzen Rath nicht allein für einen ordentlichen erwehlten, vnd Bestättigten Magistrat erkennen, vnd halten, sondern auch demselben alle gebührende reverenz, Ehr vnd gehorsamb, wie rechten Burgern vermög Göttlichen, Natürlichen, vnd Beschriebenen Rechten, auch gewissens,Ehrbarkeit vnd Billigkeit halten obliget, vnd wohlansteht getreülich Leisten; Ingleichen da ich etwas vernehme, das wider den Rath wäre, solches demselben sogleich damit der sache gewahret, vnd übel verhüthet werde, andeüten. Wider den Rath mit ohnanständigen Ehrenrührerischen, oder Spöttlichen Thatten, Tadlungen, oder nach­­reden auf keinerley weiss mich in geringsten nicht vergehen, noch auch durch andere etwas dergleichen geschehen lassen. Vor anrichtender aufruhr, Widersetzlichkeit, vnd verbottenen Zusammenkünften mich hüetten, Ein Ehrliches fridliches vnd unstraffbares Laben vnd Wandl führen. Auch mit der Nachbarschafft in ruehe, vnd ohne gebenden ärgernuss Leben, denen gebotten des Magistrats nicht widerstehen oder verachten, sondern dem selben, als Vorgesetzten obrigkeit mich allzeith, vnd in allen gehorsamb erzeigen; Meine Bürgerliche onera willig Tragen, vnd in allen zu der Statt-Nutzen helffen, heben vnd Legen, auch denen Statts Ordnungen Statuten, freyheiten vnd Rechten mich gehorsamblich ergeben, vnd solche selbst, wo es nöthig, nach meinen Kräften schüzen helfen; Endlich in allen, vnd 96

Next

/
Oldalképek
Tartalom