Ságvári Ágnes (szerk.): Budapest. Die Geschichte einer Hauptstadt (Budapest, 1974)

Dokumentensammlung

König Ladislaus IV. bestätigt die 1244 von Béla IV. den Bürgern von Buda gewährten Privilegien und erweitert sie durch neue 17. Juni 1276 Ladislaus, von Gottes Gnaden König von Ungarn, Dalmatien, Kroatien, Rama, Serbien, Galizien, Lodomerien, Kumanien und Bulgarien etc— Überdies bewilligten Wir nach diesbezüglicher Rücksprache, auf den Rat Unserer Barone, als besondere Gnade, daß wer immer unter ihnen, der Erben oder Angehörige hat, wegen Mordes oder eines anderen versehentlichen Vergehens oder einer Missetat oder sei es welchen schwereren Verbrechens immer zum Schutz der eigenen Person die Flucht ergreift, von dessen Hab und Gut weder von Uns, noch von Unseren Baronen, noch von ihrem Richter etwas eingezogen werden darf, sondern sein Besitz unversehrt und unangetastet seiner Frau, seinen Erben oder Ange­hörigen erhalten bleiben soll, damit dem Geflüchteten durch Wegnahme oder Verteilung seines Eigentums nicht jede Hoffnung auf eine Rückkehr genommen werde und damit er die Geschädigten aus diesen seinen Besitztümern entschädigen könne. Falls aber die Geflüchteten weder Erben noch Angehörige hinterlassen, haben die Bürger aus deren Hab und Gut die Geschädigten je nach Art und Schwere der verübten Tat abzugelten und den Rest, falls ein solcher verbliebe, auf den Bau der Burg von Buda zu verwenden. Wenn aber einer der vorgenannten Siedler ohne Erben aus dem Leben schiede, müssen seine Güter und Habseligkeiten in drei Teile aufgeteilt werden. Das eine Drittel sollen die Bürger als Almosen für das Seelenheil des Verstorbenen verteilen, zwei Drittel hingegen zur Befesti­gung und zum Bau der Burg von Buda verwahren. Überdies bewilligten Wir ihnen, daß sie nicht gezwungen seien, irgendeinen von Uns ernannten Richter anzuerkennen, sondern daß sie durch freie Wahl jenen zu ihrem Vorstand ernennen mögen, den sie wollen, wie dies im Freibrief unseres Großvaters niedergelegt ist, und daß dieser Gemeindevorstand verpflichtet sei, sein Amt zur Jahreswende in die Hände der Bürger zurückzulegen. Damit ferner diese Unsere Bürger sich weitere Verdienste erwerben und ihrer Zahl nach vermehren, damit sie ferner Unserer Hohen Person ehrenvoller und unbeschwerter dienen, bewilligten und bewilligen Wir, daß ihre Güter bei keinerlei schwerem Vergehen von der Hand des Königs oder von den Baronen oder ihrem eigenen Richter eingezogen werden dürfen, sondern daß die Schuldigen in eigener Person gebührend bestraft werden, ihre Hinterlassen­schaft, bzw. ihr Hab und Gut jedoch unversehrt ihren Ehefrauen, ihren Angehörigen oder Verwandten bewahrt bleibe. Im Jahre des Heils tausendzweihundertsechsundsiebzig, am fünfzehnten Tag vor den Kalenden des Juli, im vierten Jahr Unserer Regierung. Das lateinische Original fehlt. Der zitierte Teil der Urkunde blieb in einer Abschrift vom 27. März 1538 erhalten. Letzte Veröffentlichung: Gárdonyi, Bd. I, S. 157—158, mit den Angaben der früheren Aus­gabe. II. 88

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