Ságvári Ágnes (szerk.): Budapest. Die Geschichte einer Hauptstadt (Budapest, 1974)
Dokumentensammlung
sie unangefochten besitzen. Wer immer, der in ihrer Gemeinschaft wohnen will und der dortselbst begütert ist, soll mit ihnen gemeinsam jene Dienste leisten, zu denen sieverpflichtet sind. Ein Zweikampf unter ihnen soll nicht angeordnet werden, sondern jeder soll je nach Größe und Beschaffenheit seiner Tat, deren er angeklagt ist, Gelegenheit zu einer entsprechenden Rechtfertigung haben. Wenn jemand gegen sie Klage erhebt, darf ein Fremder gegen sie keine anderen Zeugen stellen als solche aus ihren eigenen Reihen oder unter denen, die ähnliche Freiheiten genießen. All den fruchtbaren Grund und Boden, den Wir ihnen neuerdings schenkten, sollen sie wie jene Felder, die sie schon früher besaßen, gemeinsam unter sich aufteilen, nach Erwägung der Fähigkeit eines jeden, wieviel er selbst zu pflügen vermag, damit die genannten Felder nicht unbebaut bleiben und nicht brachliegen. Die stromaufwärts und stromabwärts fahrenden, mit Gütern und Wagen beladenen Schiffe und Fährboote sollen bei ihnen anlegen und wie früher täglich Markt halten. Einer ähnlichen Freiheit hinsichtlich der stromauf- und abwärts ziehenden Schiffe und der Befreiung von der Weinkannensteuer soll sich auch das jenseits der Donau gelegene Kleinere Pesth erfreuen. Ferner soll der Beauftragte unseres Tavernikalmeisters sich nicht gemeinsam mit den Münzprägern bei ihnen aufhalten, vielmehr soll sich ihnen ein Vertrauensmann aus der Gemeinde selbst anschließen, der mit Umsicht und Eifer für die Entgegennahme der königlichen Gelder sorgt. Damit aber die Reihe dieser hier aufgezählten Freiheiten in der Zukunft unangetastet und unversehrt erhalten bleibe und im Laufe der Zeit nicht auf irgendeine Weise rückgängig gemacht werden könne, erließen Wir den mit Unserer Goldenen Bulle für immer erhärteten vorliegenden Freibrief. Da jedoch das Vorzeigen dieses mit Unserer Goldenen Bulle versehenen Freibriefes wegen der Unsicherheit auf den Straßen gefährlich erschien, genehmigten Wir eine mit Unserem Doppelsiegel beglaubigte wortgetreue Abschrift desselben und wollen, daß dieser ebensolcher Glauben geschenkt werde, sodaß niemand genötigt werde, den erstgenannten Freibrief vorzuweisen. Gegeben durch den ehrwürdigen Vater Benedikt, Erzbischof von Kalocsa, Unseren Hofkanzler, durch den ehrwürdigen Vater Stephanus, Erzbischof von Esztergom, durch die Bischöfe Bartholomäus von Fünfkirchen, Keled von Erlau, Stephan von Zagreb, Blasius von Csanád und Artolph von Siebenbürgen, die Gottes Kirchensprengel gewissenhaft verwalten, zur Zeit, als Vinzenz zum Bischof von Großwardein erwählt und in seinem Amt bestätigt wurde, während die Stühle von Raab und Veszprém vakant waren, als Ladislaus Palatin und Gespan des Komitats Somogy, Dionys Banus und Herzog ganz Slawoniens, Matthäus Tavernikalmeister und Preßburger Gespan, Demetrius Iudex Curiae und Gespan von Wieselburg, Lorenz, Wojwode von Siebenbürgen, Roland Truchseß und Gespan von Ödenburg, Mauritius Mundschenk und Gespan von Raab, Stephan Marschall und Gespan von Orbasz, Arnold Gespan von Nyitra, Heinrich Gespan von Eisenburg war und andere die übrigen Würden und Gespanschaften unseres Königreichs innehatten, im Jahre tausendzweihundertvierundvierzig nach Fleischwerdung unseres Herrn, im neunten Jahr unserer Regierung, am achten Tag vor den Kalenden des Dezember. Das lateinische Original fehlt. Abschrift vom 15. Juni 1496 im Preßburger Stadtarchiv, Urkunde Nr. 4047. 87