Ságvári Ágnes (szerk.): Budapest. Die Geschichte einer Hauptstadt (Budapest, 1974)

Dokumentensammlung

Auszug aus dem Gesetzartikel 36 vom Jahre 1872 über die Bildung der Munizipalbehörde und Regulierung der Hauptstadt Buda-Pest 22. Dezember 1872 § 1. Die freien königlichen Hauptstädte, Buda und Pest sowie der Marktflecken Ó-Buda und die Margareteninsel, die beiden letzteren vom Komitat Pest abgetrennt, werden unter dem Namen Hauptstadt Buda-Pest zu einer Munizipalbehörde vereinigt. § 2. Die so entstandene Hauptstadt wird als selbständige Munizipalbehörde im Sinne des Gesetzartikels 42 vom Jahre 1870 im Rahmen des Gesetzes folgende Funktionen ausüben: a) die Selbstverwaltung, b) die Vermittlung der staatlichen Verwaltung, c) sie kann sich außerdem mit sonstigen Angelegenheiten von Allgemeininteresse und sogar von Landesinteresse befassen, diese beraten und ihre Festlegungen treffen, die sie den übrigen Munizipalbehörden sowie der Regierung mitteilt und in Form einer Eingabe dem Abgeordnetenhaus unmittelbar unterbreitet. § 3. In Anbetracht ihres Selbstverwaltungsrechts trifft die Hauptstadt in eigenen inneren Angelegenheiten selbständig Verfügungen, Entscheidungen und Normative. Ihre Entschei­dungen und Verordnungen läßt sie durch eigenen Beamtenstab durchführen, wählt ihre Beamten, bestimmt die Kosten der Selbstverwaltung und Administration, trägt Sorge für ihre Deckung und hat mit der Regierung unmittelbaren Kontakt. Magyar Törvénytár (Ungarische Gesetzsammlung) 1872—74. Budapest 1896, S. 79. XI. XII. Auszug aus der Programmrede István Bárczys anläßlich seiner Wahl zum Bürgermeister 19. Juni 1906 .. .Die Selbstverwaltung der Hauptstadt ist infolge der zum Teil überholten, zum Teil lückenhaften und falschen Verfügungen ihrer alten Gesetze sowie infolge der nachlässigen Praxis überaus mangelhaft. Seit langem warten wir vergeblich auf ein neues Hauptstadt­gesetz. Es ist an der Zeit, daß wir selber unsere Wünsche Vorbringen. Uns interessiert in erster Linie die Zukunft der Hauptstadt. Meinerseits unterbreite ich bereitwilligst dem Rat und der verehrten Generalversammlung diesbezügliche Vorschläge, eventuell einen voll­ständigen Gesetzentwurf. Beraten wir diese und legen sie der Hohen Regierung vor! Seine Exzellenz, der Herr Oberbürgermeister, hat bei seinem Amtsantritt erklärt, er werde jeder­zeit Anhänger einer Erweiterung der Selbstverwaltungsrechte der Hauptstadt sein. Mit seiner freundlichen Unterstützung können wir um so leichter unser Ziel erreichen, als wir alle von dem Wohlwollen der Regierung überzeugt sind. Dieser festliche Anlaß ist nicht geeignet, hier meine ausführlichen Vorschläge zur Reform des Hauptstadtgesetzes vorzutragen. Ich möchte nur einige Gesichtspunkte andeuten. Vor allem muß der Selbstverwaltungsbereich der Hauptstadt genau bestimmt und ge­währleistet werden. Das Gemeindewahlrecht muß reformiert und auf die gesamte ständige 104

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