Ságvári Ágnes (szerk.): Budapest. Die Geschichte einer Hauptstadt (Budapest, 1974)
Dokumentensammlung
verordne ich aus all den oben angeführten Gründen folgendes: 1. Die Zusammenlegung der Verwaltungen von Buda, Pest und Óbuda wird hiermit angeordnet und die beiden Schwester-Hauptstädte hiermit als Budapest miteinander vereinigt. 2. Nach Entgegennahme dieses Erlasses delegieren die beiden Munizipien aus ihrer innerhalb von drei Tagen einzuberufenden Hauptversammlung je sieben Mitglieder, die unter dem von mir zu ernennenden Vorsitzenden einen Ausschuß zur Überwindung der Schwierigkeiten, zur Wahrnehmung der Interessen und Rechte bilden, ferner einen Plan zur Vereinigung des Beamtenpersonals erarbeiten, den sie mir binnen zwölf Tagen vorzulegen verpflichtet sind, anderenfalls sie zur Rechenschaft gezogen werden. Zum Vorstand des Ausschusses wird Pál Nyári, Vizegespan des Komitates Pest, ernannt. 3. Da das an Óbuda grenzende Stadtgebiet von Buda so weit bebaut ist, daß Óbuda zur Vorstadt von Buda geworden ist, wird Óbuda hiermit dem Amtsbereich von Buda-Pest ein verleibt. Budapest, den 24. Juni 1849 Innenminister Bertalan Szemere Ungarischer Originaltext, veröffentlicht in der Juninummer 1849 des „Közlöny“ (des offiziellen Blattes der ungarischen Revolutionsregierung). IX. Gründung des Rates für Öffentliche Arbeiten. Auszüge aus dem Gesetzartikel 10 vom Jahre 1870 10. April 1870 § 1. Der Donauabschnitt in Buda-Pest ist so zu regulieren, wie es die Landesinteressen der Schiffahrt und des Handels erfordern und damit die Hauptstadt als Zentrum der Industrie und des Handels auf einen solchen Stand gebracht werde, der ihr alle Vorteile des freien Verkehrs sichert, die unentbehrliche Voraussetzungen für die Entwicklung der Industrie und des Handels bilden: das Ministerium wird ermächtigt, eine Lotterie-Anleihe bis zu 24 Millionen österreichische Gulden für diese landeswichtigen notwendigen Investitionen aufzunehmen... § 3. Von dem unter den im obigen Absatz bestimmten Bedingungen aufzunehmenden Kredit werden gedeckt: a) Ablösung der die zwei Landesteile verbindenden Kettenbrücke zwecks Erleichterung des Verkehrs; b) Bau einer oder im Notfall zweier ständiger Brücken zwecks Sicherung des Umlaufs und des Verkehrs, zur Vermeidung von Stockungen im Zentrum des Handels; c) Regulierung der Donau innerhalb der Grenzen der Hauptstadt, zu ihrem Schutz vor Überschwemmungen, zur Beseitigung der Hindernisse für die Schiffahrt im Zentrum des Handels und zur Sicherung weiterer Häfen und neuer Kais für Schiffahrt und Handel auch in Hinsicht auf die öffentlichen Speicher (Docks, Entrepots); d) in der Hauptstadt, im Zentrum der Industrie und des Handels, werden zwecks Erleich-100