Ságvári Ágnes (szerk.): Budapest. Die Geschichte einer Hauptstadt (Budapest, 1974)
Dokumentensammlung
terung des Warenumlaufs und Behebung der bereits häufigen Verkehrsstörungen, aber auch aus sanitären Gründen, genügend breite Hauptverkehrslinien — sozusagen als Staatsstraßen im großen Netz der Gemeindestraßen angelegt; e) die Aufwendungen der hierfür notwendigen Lokal- und Höhenvermessungen, Pläne, Enteignungen und andere Vorarbeiten... § 10. Zwecks Lenkung der in § 3, Punkt a(-d) des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Unternehmungen... wird ein besonderes ständiges Organ unter dem Namen „Hauptstädtischer Rat für Öffentliche Arbeiten“ gebildet. § 11. Dieser Rat besteht aus einem Präsidenten und, wenn erforderlich, einem Vizepräsidenten und 18 ordentlichen Mitgliedern. Von den ordentlichen Mitgliedern werden sechs von den Abgeordneten der freien königlichen Stadt Pest und drei von den Abgeordneten der Stadt Buda in ihren Generalversammlungen gewählt und neun Mitglieder vom Ministerium ernannt. Den Präsidenten und, wenn erforderlich, den Vizepräsidenten ernennt ebenfalls der Minister. Außerdem können Mitglieder des Rates, aber nur mit beratender Stimme, werden: je ein Stadtverordneter der Städte Buda und Pest, je zwei Vertreter der Kommission für öffentliche Bauten der beiden Städte, (§ 18), die Chefingenieure der beiden Städte und Bausachverständige, die der Hauptstädtische Rat für öffentliche Arbeiten einzubeziehen erachtet... § 14. Außer den in § 10 erwähnten Obliegenheiten hat der Hauptstädtische Rat für Öffentliche Arbeiten im allgemeinen die Aufgabe: a) die Regulierungsarbeiten für die ganze Hauptstadt bzw. einzelne Stadtbezirke vorzubereiten und Pläne ausarbeiten zu lassen, die hierfür notwendigen Vermessungen vorzunehmen, die sich auf die Pläne beziehenden Wettbewerbsprogramme in Anbetracht des künftigen Wachstums der beiden Städte, zur Anlegung der notwendigen öffentlichen Gebäude, Industrieobjekte, Arbeitersiedlungen, öffentlichen Plätze, Parks und Vergnügungsstätten usw. auszuarbeiten; b) umfassende Regulierungsarbeiten in der ganzen Hauptstadt oder in den einzelnen Stadtbezirken unter seiner unmittelbaren Leitung oder unter Leitung von Gesellschaften und Unternehmen auszuarbeiten; c) Richtung und Niveau der Straßen und Gassen zu bestimmen; d) die Straßen und öffentlichen Plätze zu benennen und die Hausnummern zu regeln; e) einen Vorschlag zur Regulierung der Bauvorhaben auszuarbeiten. § 15. Insofern Tätigkeiten, deren Planung und Leitung laut Gesetz dem Hauptstädtischen Rat für Öffentliche Arbeiten obliegen, sich auch auf solche Gebiete erstrecken, die nicht zum Amtsbereich der Städte Pest und Buda gehören, werden diese Territorien für die angeführten Regulierungsarbeiten unter die Kompetenz des Hauptstädtischen Rats für Öffentliche Arbeiten gestellt und die zuständigen Amtsstellen von Fall zu Fall vorher angehört. § 16. Außer diesen unmittelbaren Aufgaben übt der Hauptstädtische Rat für Öffentliche Arbeiten die allgemeine Aufsicht und Appellationsfunktionen aus auf dem Gebiet der zwei Städte in allen Bau- und baupolizeilichen Angelegenheiten sowohl der beiden städtischen Ämter als der einzelnen Einwohner. § 17. In jedem Fall müssen vor der Durchführung seitens der Ämter beider Städte die Beschlüsse, Pläne und Budgets dem Hauptstädtischen Rat für Öffentliche Arbeiten bei folgenden Vorhaben unterbreitet werden: 101