Ságvári Ágnes (szerk.): Budapest. Die Geschichte einer Hauptstadt (Budapest, 1974)

Dokumentensammlung

terung des Warenumlaufs und Behebung der bereits häufigen Verkehrsstörungen, aber auch aus sanitären Gründen, genügend breite Hauptverkehrslinien — sozusagen als Staats­straßen im großen Netz der Gemeindestraßen angelegt; e) die Aufwendungen der hierfür notwendigen Lokal- und Höhenvermessungen, Pläne, Enteignungen und andere Vorarbeiten... § 10. Zwecks Lenkung der in § 3, Punkt a(-d) des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Unternehmungen... wird ein besonderes ständiges Organ unter dem Namen „Haupt­städtischer Rat für Öffentliche Arbeiten“ gebildet. § 11. Dieser Rat besteht aus einem Präsidenten und, wenn erforderlich, einem Vize­präsidenten und 18 ordentlichen Mitgliedern. Von den ordentlichen Mitgliedern werden sechs von den Abgeordneten der freien könig­lichen Stadt Pest und drei von den Abgeordneten der Stadt Buda in ihren Generalver­sammlungen gewählt und neun Mitglieder vom Ministerium ernannt. Den Präsidenten und, wenn erforderlich, den Vizepräsidenten ernennt ebenfalls der Minister. Außerdem können Mitglieder des Rates, aber nur mit beratender Stimme, werden: je ein Stadtverordneter der Städte Buda und Pest, je zwei Vertreter der Kommission für öffent­liche Bauten der beiden Städte, (§ 18), die Chefingenieure der beiden Städte und Bausach­verständige, die der Hauptstädtische Rat für öffentliche Arbeiten einzubeziehen erachtet... § 14. Außer den in § 10 erwähnten Obliegenheiten hat der Hauptstädtische Rat für Öffent­liche Arbeiten im allgemeinen die Aufgabe: a) die Regulierungsarbeiten für die ganze Hauptstadt bzw. einzelne Stadtbezirke vorzu­bereiten und Pläne ausarbeiten zu lassen, die hierfür notwendigen Vermessungen vorzu­nehmen, die sich auf die Pläne beziehenden Wettbewerbsprogramme in Anbetracht des künftigen Wachstums der beiden Städte, zur Anlegung der notwendigen öffentlichen Gebäude, Industrieobjekte, Arbeitersiedlungen, öffentlichen Plätze, Parks und Vergnügungs­stätten usw. auszuarbeiten; b) umfassende Regulierungsarbeiten in der ganzen Hauptstadt oder in den einzelnen Stadtbezirken unter seiner unmittelbaren Leitung oder unter Leitung von Gesellschaften und Unternehmen auszuarbeiten; c) Richtung und Niveau der Straßen und Gassen zu bestimmen; d) die Straßen und öffentlichen Plätze zu benennen und die Hausnummern zu regeln; e) einen Vorschlag zur Regulierung der Bauvorhaben auszuarbeiten. § 15. Insofern Tätigkeiten, deren Planung und Leitung laut Gesetz dem Hauptstädtischen Rat für Öffentliche Arbeiten obliegen, sich auch auf solche Gebiete erstrecken, die nicht zum Amtsbereich der Städte Pest und Buda gehören, werden diese Territorien für die ange­führten Regulierungsarbeiten unter die Kompetenz des Hauptstädtischen Rats für Öffent­liche Arbeiten gestellt und die zuständigen Amtsstellen von Fall zu Fall vorher angehört. § 16. Außer diesen unmittelbaren Aufgaben übt der Hauptstädtische Rat für Öffentliche Arbeiten die allgemeine Aufsicht und Appellationsfunktionen aus auf dem Gebiet der zwei Städte in allen Bau- und baupolizeilichen Angelegenheiten sowohl der beiden städtischen Ämter als der einzelnen Einwohner. § 17. In jedem Fall müssen vor der Durchführung seitens der Ämter beider Städte die Beschlüsse, Pläne und Budgets dem Hauptstädtischen Rat für Öffentliche Arbeiten bei folgenden Vorhaben unterbreitet werden: 101

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