A budai mészárosok középkori céhkönyve és kiváltságlevelei - Források Budapest közép- és kora újkori történetéhez 1. (Budapest, 2008)

AUFSÄTZE

Wesentliche inhaltliche Unterschiede zwischen den lateinischen Urkunden und der deutschen Übersetzung gibt es kaum. Hier sei lediglich einer erwähnt. In dem Fall, wenn plures magistri carnifices auf familiäres eorundem inter peccora devenerint (Nr. 10, 358, 32-33), nämlich auf den Pester Viehmarkt, und im Kauf uneinig sein sollten, soll, laut Urkunde, der Würfel entscheiden, wer der erste Kaufer sein wird. Die deut­sche Übersetzung erwähnt an dieser Stelle nur 'fleischhacker meister' (Nr. 14, 369, 10), nicht aber Fleischhackergesellen. Da jedoch keine der Urkunden (Nr. 10-12, 14) weitere Informationen über die Fleischhackergesellen enthält, lässt sich nicht ent­scheiden, ob den Viehkauf im 18. Jahrhundert gegenüber dem Spätmittelalter tatsächlich nur Fleischhackermeister, nicht aber ihre Gesellen erledigen durften. In summa, die Sprache der deutschen Übersetzung prägt der Kanzleistil des späten 17. und 18. Jahrhunderts. Dieser Kanzleistil lässt sich hier noch deutlicher als in sonstigen zeitgenössischen Kanzleitexten fassen, da ein Vergleich mit den im ver­schollenen Original enthaltenen, ihrerseits ebenfalls erhaltenen, etwa drei Jahrhunder­te älteren lateinischen Urkunden möglich ist. Die parallelen Fassungen, von denen oben lediglich einige Unterschiede herausgestellt wurden, eignen sich deshalb ausge­zeichnet als Grundlage akademischer Seminarübungen zum neuzeitlichen deutschen Kanzleistil. Es bleibt letztlich zu klären, ob eine genauere Datierung der Übersetzung möglich ist. Sowohl sie wie auch der Zunftbrief aus dem Jahre 1696 weisen eine für die Zeit vom 17. Jh. bis zur Mitte des 18. Jh. charakteristische Graphemik auf. Sie bezeich­nen die fnhd. Vokaldehnung m.o.w. konsequent durch Vokalzeichenverdopplung oder Dehnungs-h, auch in solchen Fällen, wo in der heutigen Rechtschreibung keine 'Längebezeichnung' steht (z.B. in den Lexemen zwahr, verlohren, weegs, taagusw.). Diese von der heutigen abweichende Längemarkierung ist vor allem für das (späte) 17. und frühe 18. Jahrhundert charakteristisch. 26 Die Übersetzung und der Zunftbrief tei­len ein weiteres sprachliches Merkmal: Beide bezeichnen die dialektale Vokalrun­dung, z.B. pönckh, löderermeister, würklich usw. (Übersetzung) bzw . fleüschhacker, zöchen, fünden usw. (Zunftbrief)- Individuelle Schreibungen, die eine Zuordnung von Texten zu unterschiedlichen Schreiberhänden ermöglichen, sind im 18. Jh. bereits sel­ten. Charakteristisch für die Übersetzung bzw. den Zunftbrief sind jeweils lediglich ei­nige lexemgebundene Schreibungen. Mhd. î wird in beiden Texten i.d.R. mit <e> widergegeben, mhd. ei mit <ei>, <e> oder <ai>. Das Lexem 'Meister' steht jedoch in der Übersetzung immer mit <ei>, im Zunftbrief immer mit <ai>; 'Zech' in der Über­setzung - trotz allgemein durchgeführter Vokalrundungskennzeichnung - immer mit <e> (bis auf ein zeich, 162, 25), im Zunftbrief aber mehrheitlich mit <ö>. Ob die beiden Texte auf verschiedene Verfasser zurückgehen, lässt sich nicht ent­scheiden. Die Übersetzung wurde offenbar in Tirnau erstellt. Der Zunftbrief ist 25 Auch die moderne Terminologie des Bankwesens erscheint in der Übersetzung. Sub spe mutui comparaverit (Nr. 10, 360, 31) heißt dort auf credit genohmen (Nr. 14, 374, 2), der mittelalterliche lat. venditor (Nr. 10, 360, 35) ist dementsprechend nicht 'Verkäufer', sondern creditor (Nr. 14, 374, 6). 26 Vgl. POLENZ, Deutsche Sprachgeschichte [wie Anm. 23] S. 243. f.

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