A budai mészárosok középkori céhkönyve és kiváltságlevelei - Források Budapest közép- és kora újkori történetéhez 1. (Budapest, 2008)
AUFSÄTZE
lung keine Angaben vorliegen, schließt die Privilegienerweiterung von 1512 diese Möglichkeit nicht aus. Gemäß dieser durfte jeder Meister wöchentlich nur so viele Rinder schlachten, wie jeder andere seiner Zunftgenossen. Es gab aber auch Ausnahmen: Die Zunftmeister durften pro Person ein Rind, die acht höchst angesehenen Meister ein halbes Rind mehr schlachten und verkaufen als die anderen Fleischer. Die zehnköpfige Zunftleitung durfte also jährlich insgesamt 72 Rinder mehr verarbeiten, als die übrigen Meister. Eine Frage muss allerdings noch untersucht werden: In Nürnberg blieben aus verschiedenen Gründen einzelne Fleischereien unbesetzt („ledig"). 185 Daraus könnten wir folgern, dass es in der Stadt eine beständige Zahl von Fleischereien gab (siehe hierzu unten), die nicht immer vollständig ausgefüllt wurde. Um die Frage zu entscheiden, wäre es notwendig, detaillierte Analogieschlüsse in Ungarn und im Ausland zu ziehen. Diese könnten erklären, warum im Zunftbuch oft Fleischer erwähnt werden, die keine Fleischerei besaßen. Die Situation der Fleischereien unterschied sich von Stadt zu Stadt. In Ödenburg pachteten die Fleischer diese vom Rat, sie befanden sich also in städtischem Eigentum. 18 Für Ofen stehen uns hierfür keine Angaben zur Verfügung. Hier scheint es so gewesen zu sein, dass die Zunft die Fleischereien besaß, sie aber das Erbrecht der Meister anerkannte. Die obige Bemerkung stellt aber nur eine Vermutung dar. Es kann auch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Tringli Recht hat, wenn er feststellt, dass die Fleischer für ihre Tätigkeit Abgaben leisten mussten. Hierfür übernahm die Zunft die Aufsicht über sie und erteilte ihnen die Verkaufserlaubnis. Analogieschlüsse zum Ausland verweisen demgegenüber darauf, dass sich die Stadt die Fleischereien, die sich ursprünglich in privater Hand befanden hatten, allmählich aneignete. Die für die entsprechende Fleischerei zu entrichtende Abgabe ging in diesem Fall an den Stadtrat. 187 Gegenwärtig ist diese Frage schwer zu entscheiden. Der Zunftbrief von 1481 enthält nämlich in gewissem Maße widersprüchliche Bestimmungen. Artikel 8 ist der entscheidende. Wie bereits erwähnt, war die Zunft verpflichtet, einer Witwe, die aus ihrem eigenen Vermögen eine Fleischerei unterhalten konnte, eine solche sowie einen Gesellen zur Verfügung zu stellen. Die Erben konnten die Fleischereien verkaufen, aber nur einem anderen Meister oder der Zunft. Die Vorschrift des Zunftbriefes können wir vielleicht so interpretieren, dass die Meister bezüglich ihrer Fleischereien über ein eingeschränktes Eigentumsrecht verfügten und diese nur einem anderen Zunftmitglied oder der Zunft selbst verkaufen konnten. In anderen Städten und Marktflecken war es häufig so, dass einzelne Fleischereien verkauft bzw. gekauft werden konnten und so kirchliche Körperschaften, Adlige und Bürger gleichermaßen über solche verfügen konnten. Die tatsächliche Arbeit verrichtete natürlich ein Fleischermeister. Auch die obigen Angaben aus Pest verweisen hierauf. Einige Beispiele seien hierzu angeführt: 1455 schenkt Ladislaus (László) V. in Preßburg dem Grafen László 185 SACHS, Metzgergewerbe und Fleischversorgung [wie Anm. 59]. S. 180. Anm. 29. Zur Urkunde von 1512 bzw. zu ihrer Signatur siehe Anm. 210. 186 MOLLAY, Családtörténet [wie Anm. 142], S. 294. 187 Siehe oben, Anm. 72-75.