Pest-Budai hivatali utasítások a XVIII. században - Budapest Főváros Levéltára forráskiadványai 6.(Budapest, 1974)

BUDA - (Hivatalok és alárendeltjeik) - 19. Az árvaszámtartó utasítása 1755. júl. 7.

Eines Löbl. Raths erkandtnuß, vorwissen, und einwilligung einiges Pupillen grund­stuck zu verkauffen oder zu erkauffen, neuen kostbahren bau anzufangen, Pupillen­gelder auszuleihen oder für sich zu gebrauchen, also ist auch ein zeitlicher Pupillen­Rait-Handler nicht befugt ein solches für sich zu thuen, sondern hat sich in allen nach des Gehrhabens instruction zu richten und zu halten; sonderheitlichen aber Eylfftens : wird einem zeitlichen Pupillen-Rait-Handler verbothen, einiges Pupil­len-geld unter waß immer vor einen Vorwand zu seinen handen von einem Gehr­haben oder iemand anderen zu nehmen und zu empfangen, oder ohne vorwissen und verwilligung Eines Löbl. Statt Raths auf interessé auszuleihen ; auch sich auf einigerley weiß einer Gehrhabschaift anzumassen, oder in empfang und ausgaab einzumischen und einzulassen; In widrigen fahl, und bey erster Übertretung solle Selber nicht nur ipso facto seines Ambts entsetzet seyn, sondern auch wohl empfind­lich bestraffet werden. Inzwischen ZwölfTtens: Wann bey denen Gehrhabschafften einige sowohl activ, als passiv Rechts händel vorfalleten, oder denen Pupillen anderwärthige Erbschafften zustehe­ten, wird Er Rait-Handler einem iedem Gehrhaben vermög der Gehrhabs instruc­tion an die hand zu gehen und sich nach selber zu richten haben. Weihen aber Dreyzehentens : ein ieder Gehrhab, ausser dem leiblichen] Vatter,-SO lang seine Kinder unter seiner tutel stehen, und der leiblichen] Mutter, in solang Sie wittib ist, über die Verwaltung der Pupillen-güther alljährlich rechnung zu geben schuldig ist, als wird ein zeitlicher] Pupillen-Rait-Handler einen ieglichen Gehrhaben nach ausfliessung eines ieden Jahres zu legung der rechnung ernstlichen zu ermähnen, die sich dießfahls weigerende, oder saumselige Gehrhaben aber alsogleich dem Löbl. Statt Rath anzuzeigen haben, damit selbe zu leg- und Überreichung der schuldigen rechnung obrigkeitlichen durch andere Zwangs Mittl angehalten werden können. Wann demnach Vierzehentens : einige Gehrhabschaffts rechnungen gelegt und zu handen eines zeitlichen Rait-Handlers gekommen seyn wurden, solle Er, Rait-Handler bey dem Löbl. Statt Rath das ansuchen thuen, daß zur revision solcher rechnungen ein und anderer Raths herr deputiret werden möchte. Wornach solle Fünffzehentens : die revision deren Rechnungen in beyseyn des hierzu deputirten Rathsherrn mit Zuziehung der Pupillen nächsten befreündten, oder anderen denen­selben wohlgewogenen oder nachbahrs leüthen, welche umb der Pupillen Vermögen gute Wissenschafft haben, auch mit darzu ruffung des Gehrhabens, auf- und vorge­nohmen, sonderheitlichen aber bey übersehung solcher rechnungen wohl erwogen werden, ob alle einnahmen nach dem Inventario und sonsten recht eingebracht, und die ausgaaben mit gehörigen scheinen belegt, auch alle wohl, oder übl angewendet, Item ob die güther gut verwaltet, die gelder sicherlich ausgeliehen, und alles von denen Gehrhaben wohl verraithet worden. Soltén sich aber Sechszehentens : bey solchen rechnungen einige Mängl befinden, werden selbe denen Gehrhaben umb ihrer erläutherungen zuzustellen, und ihnen zu solchen er­läutherungen nach beschaffenheit der Rechnung ein gewisser termin zu setzen; die darüber einreichende erläutherungen eben so, wie die rechnungen, alles fleisses durch­zusehen, die befindende fernere, oder Super-Mängl anwiederum denen Gehrhaben umb ihrer Super-erläutherungen mit vorsetzung eines gewissen termins zuzustellen seyn. Wann demnach 6 81

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