Pest-Budai hivatali utasítások a XVIII. században - Budapest Főváros Levéltára forráskiadványai 6.(Budapest, 1974)
BUDA - (Hivatalok és alárendeltjeik) - 19. Az árvaszámtartó utasítása 1755. júl. 7.
Siebenzehen tens : auch die Super-erläutherungen von denen Gehrhaben eingereichet worden, werden solche mehrmahlen genau durchzusehen, und endlichen zu schliessen, über alles aber eine ausführliche relation mit angefragten gutachten dem Löbl. Statt Rath abzustatten seyn, damit die Gehrhaben nach befund der sache entweder loß gesprochen, und mit dem gesäzmässigen lohn remuneriret, oder convincirt, und auch von der Gerhabschafft entsetzet werden können. Ingleichen werden auch Achtzehentens : die leibliche] Mütter, wann selbe zur anderen Ehe schreitten, und ihrer Kinder Erbsgüther einem mehreren nuzen, als Sie auf ihre auferziehung und Versorgung brauchen, abwerfFeten, auf vorangeführte arth zu legung jährlicher rechnungen anzuhalten, die legende rechnungen zu revidiren, und in allen, wie mit einem anderen Gehrhaben, zu verfahren seyn. In erforderungsfahl aber, und auf vorgängige anzeig mag auch selben ein Gehrhab zugegeben, oder selbe der Gehrhabschafft gar entsetzet werden. Wann aber Neünzehentens : ein und anderer Pupill seine vogtbarkeit erreicht, wird dieses ein zeitl [icher] Rait-Handler dem Löbl. Statt Rath anzuzeigen haben, damit selbem seine gebührende Erbsportion excindiret, und gegen einlegender verzichtung ausgefolget, der ferneren Pupillen güther Verwaltung wegen aber das nöthige verabhandlet, und von einem Löbl. Statt Rath verordnet werden könne. Über alles demnach Zwanzigstens : Solle ein zeitlicher Pupillen-Rait-Handler alle in dieses Ambt einläuffende schrifften und acta in guter Ordnung halten, selbe unterscheiden, und mit anderen darzu nicht gehörigen acten nicht vermischen, sondern hierüber ein ordentliches Register führen, auch ein richtig verläßliches Waisenbuch halten, und in dasselbe deren Erblassern sowohl, als auch deren Pupillen Nahmen, alter, inventirtund vorhandenes vermögen, Gehrhaben, auch ob und wann dieselbe Raitung gethan, und andere Waisen-Handlungen von zeit zu zeit fleissig einschreiben und fürmercken, damit die Pupillen nach erlangender vogtbahrkeit sich in dem Waisen-buch, und anderen gehandleten nothdurfften ersehen, und in widrigen des Schadens bey einem nachläßigen Pupillen-Rait-Handler, oder dessen Erben zu erhöhen nich ursach haben mögen. Wie nun aber ein solches Waisenbuch eingerichtet werden solle, wird ein beylaüffiges Formular hiebey gefüget; als Waisen-buch. Johann N. ein alhiesig gewester Burger und Handschuchmacher hat drey minderjährige Kinder hinterlassen, als nahmens Jacob 10. ) Joseph 8. > Jahr alt. Theresia 4. i Der Jacob lehrnet das N. Handwerck bey N. Der Joseph ist in der Kost bey N., und gehet in die N. schull, und wird für ihne Jährlich kost-geld gezahlet fl. Die Theresia ist bey N. in der kost, und wird für sie jährlich gezahlet fl. 82