Pest-Budai hivatali utasítások a XVIII. században - Budapest Főváros Levéltára forráskiadványai 6.(Budapest, 1974)
BUDA - (Hivatalok és alárendeltjeik) - 19. Az árvaszámtartó utasítása 1755. júl. 7.
oder Mütterliches Erbtheill zu vermindern und zu veräussern, sondern ist solches zu erhalten, und von natürlichen recht zu vermehren schuldig. Westwegen dan Drittens: einem zeitlichen] Pupillen-Rait-Handler obligen will, dahin zu sorgen, daß durch dergleichen testamenta oder andere leztwillige dispositiones denen Pupillen kein nachtheill zugefüget, sondern alles genau untersuchet, und alle in solchen fahlen etwa unterwaltende 2 Beschädigung abgewendet werde. Vor allen aber Viertens : Wann kein natürlich-rechtmässiger, oder in dem testament verordneter Gehrhab, noch gesippter Freund vorhanden, dem die Gehrhabschafft zufielle, oder dieselbe untauglich oder ausser dem Land wären, solle Er beflissen seyn, Einem Löbl. Statt Rath taugliche, Erhlich-, verständig- gewissenhaffte, und da es änderst füglich seyn kan, vermöglich- und angeseßene, auch dem Löbl. Statt Rath, wenigstens der Gehrhabschafft halber, unterworffene Männer zu Gehrhaben vorzuschlagen, damit aus selben einer oder zwey zu Gehrhaben schleunigst verordnet werden können. Wann demnach Fünfftens : ein Gehrhab von dem Löbl. Statt Rath gesetzet, oder in einem testament verordnet, oder ein nächster bluts befreündter ist, so wird ein zeitl [icher] Pupillen-Rait-Handler gleich dahin bedacht seyn, daß selbem die ligend- und fahrende Pupillen-güther nach dem aufgerichteten Gerichtlichen Inventario nebst behändigung einer abschrifft davon ordentlich übergeben, und die Pupillen seiner obsorg überlassen werden; doch Sechstens: wird Er der Pupillen auferziehung und Versorgung wegen mit dem Gehrhaben nach dessen instruction das nöthige zu tractiren, und dem Löbl. Statt Rath vorstellig zu machen, sodan die weithere Verordnung von demselben zu erwarthen, und dieses, waß verordnet wird, genau zu vollziehen und vollziehen zu lassen haben; darnach aber Siebentens: obschon den Gehrhaben die Versorgung deren Pupillen sowohl als auch die Verwaltung deren Pupillen-güther anvertrauet wird, ist Er, Pupillen-RaitHandler iedennoch schuldig, nicht nur auf der Pupillen auferziehung, sondern auch auf derenselben güther Verwaltung genaue ob- und nachsieht zuhalten, und sich dessentwegen öffters bey denen nachbahrsleüthen und befreündten zu erkundigen, auch die grundstück, ob solche in guten stand erhalten werden, selbst oder durch die Statt übergeher, oder andere verständige Männer öffters in augenschein zu nehmen, und nehmen zu lassen. Sobald nun Achtens: bey ein- und anderen Gehrhaben bemereket wurde, daß ein solcher auf die Pupillen schlechte sorg trage, und die Pupillen güther nicht in guten bau erhalte, also gleich solle ein zeitl [icher] Pupillen-Rait-Handler solches dem Löbl. Statt Rath anzeigen, umb damit ein anderer Gehrhab in der zeit verordnet, und zu der Pupillen nuzen eine andere Vorsehung gemacht werden könne. Ein gleiches wird auch Neuntens: zu beobachten seyn, wann kundbahr, und erweißlich wurde, daß der leibl [iche] Vatter oder leibl [iche] Mutter ein verschwendter, öder Verschwenderin, oder sonst eines unordentlichen haus haltens und deren Kinder Vätter- oder Mütterliche Erbs güther angriffe; sodan gleichwie Zehentens: keinen Gehrhaben nach dessen instruction zugelassen ist, ohne 2. Innen a szöveg az első lapon folytatódik. 80