Pest-Budai hivatali utasítások a XVIII. században - Budapest Főváros Levéltára forráskiadványai 6.(Budapest, 1974)
BUDA - (Külső tanács és választott polgárság) - 9. A választott polgárság utasítása [1722. nov. 23. után]
Fünfftens : Die ganze Gemeinde auch nur Einer oder mehr etwas, so das Gemeine Weesen praecise betrifft, Ermelten Stadt-Magistrat Vorzubringen hette, so solle zu Vermeidung aller in dergleichen fällen bißhero gespürter vnordtnung vndt zu Abwendung des Tumults und vnnöthigen Geschreys der oder die, welche einige dergleichen Universal-Beschwärnuß hetten, Solche dem Zeitlichen Vormunder eröffnen, welcher so dann Sechstens: Nach der Sachen Beschaffenheit sothann Beschwärnuß entweder mit dem Äußern Rath allein, oder mit der sammentlichen genannten Burgerschafft (welche Er, Vormunder mit jedermahligen Vorwißen des herrn Burgermeisters zusammen ruffen wirdt) Vorhero auf dem Rath-Hauß in dem hierzubestelten Zimmer reifflich und bedachtsamb überlegen, und so die Sach Vor wichtig erkennet wirdt, Solle nicht die ganze Burgerschafft Tumultuario modo, sondern Er, Vormunder nebst Drey oder Vier Mitglieder des Äußern Raths dem Stadt-Magistrat nach Vorhergehender Anmeldung die Sach Zwar ohne forcht, jedoch aber mit Bescheidenheit und Gebührenden respect, ohne Truzig- oder hartter Worth, entweder mündlich oder schrifftlich proponiren, und auf gleiche Arth die raths Deliberation und Verbescheidung darüber Sollicitiren. In privaten Angelegenheiten aber solle Siebentens : Ein jeder Insonderheit bey Dickherwehnten Magistrat Memorialiter oder mündtlich einkommen, fahls aber der Supplicant auf seine überreichte Bittschrifft oder mündtliche Klag kein Gnügen oder Außrichtung bekomen könte, alß dann wird derßelbe solches dem Vormunder beyzubringen haben, welcher nach seiner Vormunders pflicht die Sach wann es nöthig ist, mit Zuziehung des äußeren Raths, ja auch nach deren mehrerer Wichtigkeit mit der genanten Bürgerschaft überlegen und nachgehendts die Außrichtung oder remedur auf Kurz Vorher Explicirte Maaß und Weiße bey dem Magistrat urgiren solle. Zumahlen Sich aber hingegen Achtens: Vormahls zum öfftern ereignet, Daß wann mehr besagter Magistrat die burger, vmb Ihnen Ein- so anderes zu declariren, auf das Rath-Hauß beruffen laßen, nur etliche erschienen, Die mehriste aber nach aigenen Belieben Außgeblieben, Alß wirdt hiemit Von Commissions wegen Statuiret, daß wann in majoribus Causis der sammentlichen Genanten Burgerschafft, oder in minoribus dem äußern Rath allein mit dem Vormunder Vor dem Magistrat zu erscheinen angesagt wurde, Niemandt auß Ihnen ohne Erhebliche Ursach oder Vorherige Entschuldigung bey Einen Thaler Straff Toties, Quoties sich absentiren darffe; und da Neuntens: Die Gemeine Rechnungen odersonsten ein Portions Anschlag und dergleichen Vorgenohmen werden, solle der oder die jenige, welche durch Die genante Burgerschafft darzu bestellet werden, ohne Passion, forcht, freündt- und feindschafft 2 handien, wer aber Zehendtens : Auß denen genanten Burgern wegen Alter, Kranckheit oder sonst erheblicher Uhrsach resigniren wolte, Soll der jenige Selbst bey der Von Zwey zu Zwey Jahren Gewöhnlicher maßen beschehender Restauration Solches der genanten Burgerschafft andeuten, folgendts Sie, genante Burgerschafft sothann des resignanten Intention dem Magistrat Durch den Vormunder entdeckhen laßen, welche Vacanz sodann 2. Ered. tévesen: feinschafft. 56