Dokumentumok gróf Batthyány Kázmér közéleti tevékenységéről - Tanulmányok és források Baranya megye történetéből 14. (Pécs, 2006)

Dokumentumok 1-165

wir demnach beschlossen, daß welche immer die Summe der Passiva sei, diese auf folgenden Art behandelt, um berechnet werden soll: 14° Nach dem genauen Ausweise der Passiva um Zinsen mit dem Schluße des Jahres, als auch nach den genauen Ausweisenden beiderseitigen Revenuen, ist jene Differenz, welche sich zwischen den Empfangen uns Ausgaben zeigt (mögen die Auslagen welche immer sein, ausgenommen die Rückzahlung von Capitalien) entweder Gewinn, oder Verlust, der Gewinn zeigt sich im baaren Gelde, der Verlust durch gemachte Anlehen. Indem Theil wird sein Verlust zu der Summe seine Passiva geschlagen, jedem Thaile mit dem größten Genauigkeit seine Revenue mit seinem jedes jährigen Passivstand genau ausgewiesen. 15° Indem die Haupt Cassa gemeinschaftlich ist, ist es auch natürlich daß diese die Revenuen Theile verrechnet, als auch jene Schema fortsetzt, welches in den 10 Jahren 1828-1837. geführt wurde: dieser Schema wird es sein, in welchem als Basis um dauerender Anhaltpunkt die ausgewiesene halbe Differenz von 223,942 F 37 1/2 xr sein muß, mit hinzuschlagen jener Differenz, welche in der mit 1838. Folgenden Jahren sich zeigen werden. 16° Obwohl nun wir beiden in holidum haften für alle jene Schuldposten welche wir theils in unserem eigenen Namen uns gestellt haben, ja wenn es nötig sein sollten, nach dem Wunsche künftiger Gläubiger auch für künftig von uns auszustellende Obligationen gemeinschaftlich haften, so ist diese Haftung nur immer in Bezug auf die öffentliche Meinung und Vertrauen verstanden, ein aber in ezug auf unser beiderseitiges durch die Theilung übernommenes Vermögen, und wir sprechen hier deutlich den Grundsatz aus: daß wir nun allein, und selbst für seiene Passivschuld haften, welche wir mit dem jählichen Abschluße der Cassa jedes Jahr als ausgewiesen erkannt haben, nach unserem beider­seitigen Vertrag als eigene persönliche Schuld betrachten. 17° In Bezug auf die Sicherheit der Gläubiger sind wir dennoch bereit für künftig aufzunehmenden Capitalien mit unserer Beidersetigen oder einzelnen Unterschrift verse­henen Obligationen auszustellen, obwohl wir auch hier den Grundsatz aussprachen, daß welcher immer der beiden Theile eine Obligation ausstellt, den anderen Theil davon in Kenntniß setzt, einsweilen aber soll es Graf Casimir sein, der in jenem Falle solche ausstellt und allein unterfertiget, wenn der Gläubiger mit einer Unterschrift zufrieden ist. 18°s In solche unseres gegenwärtigen Verrages haben wir die Anstalt getroffen, daß unsere Buchhaltung die Ausweise unsere beiderseitigen Passiva genau nach der in diesen Punkten enthaltenen Grundsätzungen verfassen habe. Kisbér den 24ten September 1838. Pour Copié conforme Nagy m:p: Für gleichlautem: Michael Kardos m:p: Inspector. Szerződés Mely létrejött Batthyány Gusztáv és Kázmér grófok között a mai napon az osztozkodás kapcsán létrejött tartozások ügyében. 1. Az összes tartozási tétel, melyet feledhetetlen apánk, majd mi is elismertünk, több ok­ból sem teljesíthető, ezért úgy döntöttünk, hogy az összes tartozást megosztatlanul hagyjuk, egyrészt a hitelezők biztonsága, másrészt saját megnyugvásunk érdekében. 2. Mivel minden egyes tartozási tételért egyenként és együtt is felelünk, közösen viseljük a tartozásokkal kapcsolatos terheket is, de ezért szükséges az általunk átvett tartozást az osztozkodás elveinek megfelelően két egyforma részre osztani.

Next

/
Oldalképek
Tartalom