700 Jahre Schweiz

II. Von der Habsburg nach Österreich

Ein vertragstechnisches Detail am Rande: Formal war das Dokument anfechtbar, denn trotz der feierlichen Ankündigung im Text fehlen Unter­schrift und Siegel des herzoglichen Friedensstifters. Druck: Die Eidgenössischen Abschiede 3/1 (Zürich 1858) S. 758-762. Lit.: Erika Maitz König Maximilian I. und die Eidgenossenschaft von seinem Regierungsantritt bis zum Ende des Schweizerkrieges (phil. Diss. Graz 1974) S. 141 ff, 177-193; Hermann Wiesflecker Kaiser Maximilian I. Das Reich, Österreich und Europa an der Wende zur Neuzeit 2 (Wien 1975) S. 351-357; Handbuch der Schweizer Geschichte 1 (2. Auflage Zürich 1980) S. 345 f. Th 14 Erbeinigung zwischen Kaiser Maximilian I. und den Eidgenossen 1511 Februar 7, Baden/Aargau Or. Pergament, 16 Siegel; 81 cm x 54,5-55,5 cm HHStA Allgemeine Urkundenreihe 1511 Februar 7 „Dise unser erbliche verainigung“ nennen die Partner ihre Abmachungen, die nicht zuletzt eine Erneuerung der „Ewigen Richtung“ von 1474 (siehe n. 11) bezwecken. Und sie meinen damit nicht, daß einer den anderen beerben würde, sondern daß die Gültigkeit sich über die direkten Nachkommen auf künftige (rechtmäßige) Erben erstrecken wird. Im schnellen Lesen glaubt man lediglich eine Wiederholung der Sätze von 1474 zu erkennen, doch dieser erste oberflächliche Eindruck täuscht. Es gibt gewaltige Unterschiede, die sich - auf einen gemeinsamen Nenner gebracht - als behutsame Schritte einer gegenseitigen Annäherung deuten lassen. Schon mit der ersten Zeile beobachten wir ein entscheidendes Novum: Der Kaiser und die Eidgenossen verhandeln direkt miteinander, die Funktion des Mediators ist gegenstandslos geworden. Dies liegt u. a. daran, daß seit 1474 die Sympathien der Eidgenossen für Frankreich auf den Nullpunkt gesunken waren, ein Umstand, der eine Verständigung mit Habsburg erleichterte. Daneben hat sich die geographische Reichweite, die die Gesprächspartner vertreten, erheblich vergrößert. Maximilian I. trifft Vereinbarungen nicht nur für sich selbst bzw. für alle seine Länder (die von Sigmund von Österreich- Tirol geerbten Besitzungen machen ihn zum unmittelbaren Nachbarn der Eidgenossen), er nennt sich ausdrücklich als Vormund seines Enkels Karl, dessen Person und dessen Grafschaft Burgund (Franche Comté) mitinbegriffen sind. Dem trägt Rechnung, wenn seine Erben Karl V. und Ferdinand I. den Vertrag von 1511 als „Lighe héréditaire de la Maison Autriche-Bourgogne“ bezeichnen. Andererseits haben sich den Acht Orten von 1474 neue Mitglieder in einem „ewigen Bündnis“ zugesellt: Auch Basel, Freiburg/Fribourg, Solothurn, Schaffhausen siegeln als gleichberechtigte Eidgenossen. Stift und Stadt St. Gallen sowie Appenzell „der andere Teil“ sind als „Zugewandte“ 26

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