700 Jahre Schweiz

II. Von der Habsburg nach Österreich

anzusehen, sie sind „in Verwandtschaft komen“. Sie alle werden nun so einbezogen, als seien sie bereits 1474 präsent gewesen. Die Formulierung wird nach einem bestimmten Schema abgewickelt: Nach der Versicherung aller Beteiligten, die „Ewige Richtung“ als Ausgangsbasis anzuwenden, verpflichten sich zuerst Maximilian und sein Mündel Karl zur Einhaltung eines konkreten Artikels gegenüber den Eidgenossen, die ihrerseits anschließend diese Verpflichtung gegenüber Kaiser und Graf von Burgund übernehmen. Die einseitige Benachteiligung, gegen die Sigmund von Öster­reich-Tirol vergeblich protestiert hatte (siehe n. 11), ist verschwunden. Kriege des einen gegen den anderen sind ebenso verboten wie bewaffnete Ausein­andersetzungen einzelner Untertanen beider Seiten untereinander. Recht vage klingt allerdings der Paragraph über die Konsequenzen des einen bei Bedrohung des anderen durch Dritte. Der Ausdruck, man würde in einem solchen Fall „getreues Aufsehen“ zeigen, läßt sich vielleicht noch als verbales Eintreten für das Recht des Gefährdeten oder wohlwollende Neutralität, kaum aber als militärische Hilfe interpretieren. Weiterhin gilt, daß Streitigkeiten jeglicher Art vor einem Schiedsrichter auszutragen sind und daß freier Handel in allen Gebieten stattfinden darf. Hartnäckig halten die Eidgenossen daran fest, daß „raizige smahworte“ (d. h. aufreizende, sie schmähende Reden) abzustellen sind, - schon im Basler Frieden (siehe n. 13) war ihnen dies in Anbetracht des Hohnes des gegnerischen Schwäbischen Bundes ein wichtiges Anliegen gewesen. Ein auffallendes Entgegenkommen wird - wenn auch in bescheidenem Ausmaß - in den Schlußzeilen, diesmal als einseitiger Schritt, zugestanden: Das Wohlwollen der Eidgenossenschaft soll durch eine jährliche Zahlung von 200 Gulden an jeden Ort und von 100 Gulden an jeden Zugewandten gefördert werden. Der stets finanzschwache Kaiser lastet diese Summen allerdings dem noch unmündigen Karl an, für dessen Zustimmung er bei dessen Großjährigkeit sorgen wird (vgl. n. 15). Druck: Die Eidgenössischen Abschiede 3/2 (Luzern 1869) S. 1343-1347. Lit.: Johannes Dierauer Geschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft 2 (Gotha 1892) S. 405 f. Th 15 Quittung der Eidgenossen über 2025 Gulden „Erbeinigung Gelt“ 1560 Mai 7, Baden/Aargau Or. Pergament, Siegel; 35,1 cm x 16,7 cm HHStA Allgemeine Urkundenreihe 1560 Mai 7 Der Ausgleich von 1511 (siehe n. 14) hatte den Eidgenossen eine jährliche „Verehrung“ von seiten der Habsburger zugesprochen. Als ein Beispiel von vielen wird hier die Zahlung von 1560 ausgestellt: Am Fälligkeitstermin (7. Mai) versammeln sich die Gesandten von Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus, Basel, Freiburg/Fribourg, Solothurn, 27

Next

/
Oldalképek
Tartalom