Prékopa Ágnes (szerk.): Ars Decorativa 32. (Budapest, 2018)

Hilda HORVÁTH: Golddosen vom „Goldzug“. Die Sammlung von Hugó Hoffmann

ausgenutzt und fand dazu die entsprechen­de rechtliche Grundlage im oben genann­ten 8. Artikel und in der Vereinbarung der fünf Länder. Um seine eigenen politischen Interessen durchzusetzen war das US- Außenministerium sogar bereit, den 8. Artikel umzuformulieren und seine Gültig­keit zu erweitern. Ursprünglich sollte die Wiedergutmachung der Heimatlosen auf­grund des 8. Artikels durch in Deutschland Vorgefundenes (nicht Monetäres, d.h. nicht in Münzen oder Barren vorhandenes) Gold gewährleistet werden. Diese Regelung ha­ben die USA nicht nur auf Gold sondern auf alle anderen Werte und statt Deutsch­land auf alle anderen durch die USA be­setzten Gebiete ausgeweitet. Ursprünglich bezog sich die Regelung auf Wertsachen auf österreichischem Boden nicht. Letztendlich hielt die politische Führung der USA es nicht einmal im Falle der beson­deren, künstlerisch gestalteten Wertgegen­stände für notwendig und erstrebenswert, nach den rechtmäßigen Eigentümern oder ihren Erben zu suchen. Die Amerikaner hat­ten Kenntnis über die ungarische Herkunft des Materials, haben jedoch nicht zugelas­sen, dies zu beweisen, während das Material noch zusammen gelagert wurde. So wurde es überhaupt nicht ermöglicht, die ungari­schen Eigentümer oder ihre Nachfahren aufzusuchen und ihnen - nach der entspre­chenden Identifizierung - ihr rechtmäßiges Eigentum zurückzuerstatten. Das gesamte Verfahren war somit rechtswidrig. Obwohl unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg die Restituierung zugunsten der ungarischen Eigentümer in Ungarn - vor al­lem durch die von Jeszenszky geführte Kommission34 - lief, blieb der jüdische „Goldzug“ davon unberührt. Die jüdischen Organisationen in den USA hatten einen einheitlichen Standpunkt, aufgrund der Meinung der dortigen jüdischen Lobby setzte das amerikanische Außenministerium alles daran, den 8. Artikel zu erweitern. Dies führte dazu, dass die ungarischen Interessen und der Wunsch der ungarischen Juden au­ßer Acht gelassen und die Wertsachen nicht an Ungarn zurückerstattet wurden. Zum Schluss wurde der Inhalt des in Salzburg gelagerten jüdischen „Goldzuges“ zum größten Teil der IRO, der Flüchtlings­organisation der UNO zur Verfügung gestellt, und Anfang 1948 in die USA gebracht, wo er auf mehreren Auktionen versteigert wurde. Auch die Dosen­sammlung von Hugó Hoffmann fiel dem zum Schicksal. Es ist zu hier anzumerken, dass nur diejenigen Objekte in die USA ge­bracht wurden, die gut zu verkaufen waren, die anderen wurden für wertlos erklärt, als Spende verteilt oder einfach vernichtet. Jolán Gergely war die einzige jüdische Person in Ungarn, die ihre Werte aus dem Goldzug zurückerhalten hat.35 Das edle Ziel der Versteigerung wurde zum Teil umgekehrt. Die am Leben geblie­benen Opfer der Judenverfolgung und auch ihre Nachfahren wurden wieder zu Opfern. Ihr Vermögen wurde zu einem „guten Zweck” versteigert, dabei wurden aber sowohl die ethischen als auch recht­lichen Normen umgangen. Aus dem Blick­punkt der USA waren die Versteigerungen schon deshalb von Vorteil, dass das Schick­sal der in den USA immer zahlreicher wer­denden heimatlosen Juden nicht aus Staats­geldern gelöst werden musste. Diplomatische Schritte und Entschä­digung Die ungarische Regierung und Außenpo­litik, bzw. der Landesverband der Israeliten in Ungarn hat zwar Schritte bezüglich des 91

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