Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

gewalkt und geschoren seyen, da dagegen das zweyte Sche­ren nach der Näßung zu unterbleiben hat, und weil hier­durch die Arbeit bey der zweyten Zurichtung sich vermin­dert, so muß aud) getrachtet werden, den Zurichtungs- Preis verhältnißmäßig zu verringern. $. 205. W enn hiernach derley ungepreßt gelieferte Tücher in die Zurid)tung gegeben werden, so hat der Commandant wegen dieser Zahlungs-Verminderung für die Zurichtung die Verhandlung zu psiegen, die sofort dem Hofkriegsrath vorzulegen i|L F. 206. Z n welchen Fristen die Ablieferung zu geschehen, und in welchem Betrag die Caution zu bestehen hat, dieses muß in jedem Contracte ausgedrückt seyn, dagegen kann bey Herablangung der Ratifikation, und ausgefertigtem Contracte, und Erlag der Caution, das Reugeld zurückge­stellt werden. § 207. Um sich der richtigen Erfüllung der Contracte zu rech­ter Zeit zu versichern, ist von jeder Elle, die eingelieferr wird, ohne Unterschied der Waare, bey der Bezahlung 1/2 Kreutzer zurück zu behalten, und dieser erst dann zu erfolgen, wenn das ganze contrahirre Quantum zu rechter Zeit abgelieferr ist. §. 208. Für jene Lieferanten, die ihre Contracte nicht erfül­len, ist dieser Nachtrag verloren, und es wird auf alle Vorstellungen , die sie darüber machen könnten , keine Rücksicht genommen, weil sie diesen Verlust nur ihrer ei­genen Nachlaßigkeit zu verdanken haben. Damit aber Niemand ein Recht erhalte, diesen Nach­trag in Anspruch zu nehmen, wenn er die erwähnte Be­dingung nicht erfüllt, so har der Commandanr daraufzu halten, daß solche in dem Contracte angesetzr werde. , V.-.Pflichten der Stabs-Off. bey d. Mont.Oek.Commiss. 63 Wenn berley ungepreßt gelie­ferte Tücher tnbie Zurichtung kom­men , war von bemCommandan- ten zu beobachten kommt. Was in jedem Lieferung- - Con- tracreausgedrückt seyn muß. Was zu beob­achten ist, um ft* der richtigen Er­füllung der Con- tracte zu rechter Zeit zu versichern. Wir fürzuaehen ist, wenn Liefe­ranten ihre Con­tracte nicht erfül­len.

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