Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
54 t. Hauptstück. Zweck bee Au- ^ííftcbitcicung. §- 174* Die Superarbitrirung ist eine Untersuchung und Klassifikation der Untauglichkeit eines Militär -Individuums entweder zu allen Feldkriegs' und Garnisons'Diensten, oder nur zu den erstern allein. Die Invalidität der Ober - Officiere hat der Regiments- oder Corps-Commandant mit den Stabs-Officieren in den Conscriptions-rListen eigenhändig zu beftattigen, die für alle innerliche Defecte zu haften haben. Sowohl diese, als solche Ober - Officiere, welche zur Dienstleistung wieder hergcstellt sind und ^rearbitrirt werden, hat ein Stabs - Officier der Rearbitrirungs- oder Superarbitrirungs-Commission vorzuführen, weil derselbe das comperenteste Urtheil über dessen Gebrechen führen kann. §. i?5. klebrigens darf ein Regiments- oder Corps-Comman- dant für einen in die Pension zu übersetzenden Stabs- oder Ober'Officier um die höhere Charakterisirung nur dann einschreiten, wenn selber gut und rechtschaffen gedient hat, zu der angesuchten hoher» Charge qualifizirt, und solche gut zu versehen im Stande wäre, wenn ihn seine Leibesgebrechen, schlechte Gesundheit, Vlessuren, oder sein hohes Alter zum Fortdienen nicht hinderten. §. 176. W enn zwey Officiere verschiedener Regimenter einen Tausch unter sich zu treffen wünschen, so hat der Regiments - Commandanr die Bewilligung des Regiments-Inhabers einzuhohlen, und dann dem General - Commando davon die Anzeige zu erstatten. §. 177B ey den Quittiru 11 gs - Gefuchen haben die Regiments- oder Corps - Commandanken darauf zu sehen, daß kein minderjähriger Officier ohne Einwilligung seiner Vormundschaft quittire. Wann bie (Fin- schreitung der ho- Hern Chärakteri- ftnmgfur einen in d.Pensionzuäber- sexenden StabS- vndObsr-Officier statt findet. Von wem die Bewilligung ein- zudohlen kommt, wennOfficiere von verschiedenen Re- aimenlern einen Tausch treffenwol- Un. ?fuf bey CUiiftinmgi*®?- fa$en $u fegen ift.