Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
V.d.Wirkungskreise der bey d.Truppen angesi.StabS-Off. 53 §- i?°‘ Wenn Officiere, die volle 3o Jahre mrtTluszeichnung ehrenvoll dienen, die Erhebung in den Adelstand nachsu- chen, so hat der Coinmandant ein von ihm gefertigtes Verzeichniß über dessen Dienstjahre , dann eine gedrängte und legal bestätigte Qualiffcarions - Eingabe, und eine an Se. Majestät gestellte Bittschrift mit dem Wapen-Entwurf, der vom Wapcn-Herold geprüft werden muß, dem General- Commando zur weitern Beförderung nebst einem Verzecch- Nisse der in das Adels-Diplom aufzunehmenden Verdienste an das General - Commando einzureichen. §. 17». Um bey dem Militär-Stande die gebührende Achtung aufrecht zu erhalten, sind diejenigen Officiere, welche ihn durch ercessive Handlungen entehren, und friedliche Bürger mißhandeln, von dem Commandanten nach aller Strenge zu bestrafen, und auch solche Vorgesetzte sollen scharf geahndet werden, die bey dergleichen Anlässen Schwäche und unzeitige Schonung äussern. §. 172. Die Regiments- und Corps - Commandanten haben es sich daher angelegen seyn zu lassen, nicht allein für ihre Person allemahl in guter Vertraulichkeit mit dem Provinziale zu leben, sondern auch, damit ein gleiches von den übrigen Stabs- und Ober-Officieren geschehe, die Sorgfalt zu tragen, und überhauvt bedacht zu seyn, damit nicht im geringsten einiger Erceß begangen, und dem Landmann zu einer gegründeten Beschwerde ein Anlaß gegeben werde. §. 1/3. Das Militär hat sich auch von allen Értessen während dem Marsche, und vor jeder üblen Behandlung deS Vorspannsftellers zu enthalten ; jeder Commandant einer marschirenden Truppe ist persönlich für die Handhabung der strengsten Disciplin verantwortlich. Wie sürzugehe« ist, wenn Officie# re durch vollstreck, te dreyßigjätzrig» Dienstzeit um den Abelstand nach suchen. Aufrechthaltung der gebührenden Achtung bey dem Militär-Stand» wirb bem Commandanten anem- pfohlen. Verträglichkeit beS Militärs mit bem Civile wird anempfohlen. Vorbeugung aller möglichen Cx- ceffen wirb de n Regiments- und CorpS« Comman- banten zurPflichk gemacht.