Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

V.d.Wirkungskreise der bey d.Truppen angesi.StabS-Off. 53 §- i?°‘ Wenn Officiere, die volle 3o Jahre mrtTluszeichnung ehrenvoll dienen, die Erhebung in den Adelstand nachsu- chen, so hat der Coinmandant ein von ihm gefertigtes Verzeichniß über dessen Dienstjahre , dann eine gedrängte und legal bestätigte Qualiffcarions - Eingabe, und eine an Se. Majestät gestellte Bittschrift mit dem Wapen-Entwurf, der vom Wapcn-Herold geprüft werden muß, dem General- Commando zur weitern Beförderung nebst einem Verzecch- Nisse der in das Adels-Diplom aufzunehmenden Verdienste an das General - Commando einzureichen. §. 17». Um bey dem Militär-Stande die gebührende Achtung aufrecht zu erhalten, sind diejenigen Officiere, welche ihn durch ercessive Handlungen entehren, und friedliche Bür­ger mißhandeln, von dem Commandanten nach aller Stren­ge zu bestrafen, und auch solche Vorgesetzte sollen scharf geahndet werden, die bey dergleichen Anlässen Schwäche und unzeitige Schonung äussern. §. 172. Die Regiments- und Corps - Commandanten haben es sich daher angelegen seyn zu lassen, nicht allein für ihre Person allemahl in guter Vertraulichkeit mit dem Pro­vinziale zu leben, sondern auch, damit ein gleiches von den übrigen Stabs- und Ober-Officieren geschehe, die Sorgfalt zu tragen, und überhauvt bedacht zu seyn, da­mit nicht im geringsten einiger Erceß begangen, und dem Landmann zu einer gegründeten Beschwerde ein Anlaß ge­geben werde. §. 1/3. Das Militär hat sich auch von allen Értessen wäh­rend dem Marsche, und vor jeder üblen Behandlung deS Vorspannsftellers zu enthalten ; jeder Commandant einer marschirenden Truppe ist persönlich für die Handhabung der strengsten Disciplin verantwortlich. Wie sürzugehe« ist, wenn Officie# re durch vollstreck, te dreyßigjätzrig» Dienstzeit um den Abelstand nach su­chen. Aufrechthaltung der gebührenden Achtung bey dem Militär-Stand» wirb bem Com­mandanten anem- pfohlen. Verträglichkeit beS Militärs mit bem Civile wird anempfohlen. Vorbeugung al­ler möglichen Cx- ceffen wirb de n Regiments- und CorpS« Comman- banten zurPflichk gemacht.

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