Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
V.d.Wirkungskreise der bey d.Truppen angest.Stabs-Off. 49 Co mmandanten mit der größten Genauigkeit und Aufmerksamkeit zu leiten, damit auf alleö hingewirkt werde, die Truppen mir der möglichsten Wirthschafr in einen brauchbaren ausgerüsteten Stand zu setzen. §. 152. Die Marsch-Routen dürfen die Regiments- und Corps- Commandanten nur dann ausfertigen, wenn kein Feld- Kriegs- Commissariatischer oder Verpffegs-Deamter gegenwärtig ist. §. i53. Zum Sammelhaus, welches ein Regiment oder Corps zu versehen hat, soll der Regiments- oder Corps-Comman- dant nur einen solchen Officier zum Commandanken wählen, der im Rechnungsfach bewandert, thätig, und auch rückffcht- lich seiner Conduite in jeder Beziehung dazu geeignet ist. §• i54kleber dessen Verfahren hat der Regiments - oder Corps-Commandant mit den Stabs - Officieren sorgfälrigst zu wachen, und auch unablässig darauf zu sehen, daß ihm nur die höchst nöthigen Verlagsgelder erfolgt, und derselbe zur monathlichen pünktlichen Rechnungslegung in allen Oeconomie - Zweigen verhalten werde, um in Zeiten allenfalsige Gebrechen undUngebühren zu entdecken und dadurch jedem Nachtheil für den Regiments - oder Corps - Commandanten, der für seine Handlungen responsabel bleibt, und für das Aerarium entfernt zu halten. §. i55. Wenn Individuen eines Regiments oder Corps Dienst- Reisen zu machen haben, wozu sie ärarische Gelder aufVer- rechnung empfangen, so haben die Commandanten mit aller Strenge darauf zu sehen, daß sie vom Tag des Eintreffens binnen 14 Tagen Rechnung legen, und die im Rest ausfallende Gelder zur Regiments- oder Corps-Kasse abführen. $. i56. So wie ein Befehl zum Marsch kommt, hat der Regiments- oder Corps -Eommandant dem General - ComD WanndieMarfch- Routen von beit Regiments - und Corps-Commandanten auSzufer- tigen kommen. Welche Officiere zu GammelhauS- Commandant.für- gewahlr werden können. Wie sich hinsichtlich derselben, die RegimentS'Com- mandanten zu benehmen haben. Ob sorge d.Com-- mandanten hinsichtlich der Rechnungslegung von Individuen, welche aufDienstrei- senVerrechnungS- Gelder erhalten haben. ( * Beobachtungen für den Regim.- oder Corps.ßom- mandanren, wenn