Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
50 I. HaupLstück. cin Befehl zum Marsch kommt. Wie weit der Command. einer jeden in Marsch gefegten Truppe, sich mit Gelder zu versehen hat. Versehung desselben mit d.nvth- wendigen Mon- turS- SZorrath. WaS die Commandanten Hinsichtlich der Le- benS-Mittel in denen Marsch-Stationen zu beobachten haben. Obsorge bei Commandff hinsichtlich der Gebühr, wenn selbe in einanbecrLand marschiren. WaS die Regiment#. od.CorpS- Commanbant. zu beobachten haben, wenn häufige Truppen-Märsche einteeten, welche Irrungen, oder Gtockungenrerur- fachen können. mando den marschirenden Stand nebst dem Natural-und. Vorspanns - Erforderniß - ?tufsah zur Marsch-Einleitung zu überreichen. §. iS?. Der Commandant einer jeden in Marsch gesetzten Truppe hat sich auch mit so vielen Geldern zu versehen, damit solcher mit denselben das Auslangen bis zur nächsten Kriegs - Kasse findet. § . i58. So muß der Commaudant auch besorgt bleiben, daß immer ein solcher Vorrath an Montur erhalten wird, damit es dem Mann an den nothwendigsten Bedürfniß nämlich an Schuhen oder Stiefeln nie fehlen möge. $. i5g. Die Commandanterr haben mit den Stabs-Ossicieren auch weiter darauf zu sehen, daß in den Marsch-Stationen die Lebensmittel den Soldaten nicht theurer, als andern verkauft werden, widrigens derselbe dem General - Commando sogleich die Anzeige zu erstatten hätte, damit durch die Landesstelle die unverzüglicheAbhülfe eingeleitet werden könne. $. 160. Sobald Regimenter oder Corps in einem andern KreiS oder Distrikt oder wohl gar in ein anderes Land marschiren, so haben sich ihre Commandanten beym KriegS-Com- missariat genau um die Gebühr während dem Marsch, und in jenem Orte, wohin dieselben ihre Bestimmung erhalten, zu erkundigen, weil widrigenfalls jede Ungebühr dem Commandauten zur Last fällt. $ . 161. Unt bey den häufigen Truppen - Märschen alle Irrungen uud Stockungen möglichst zu vermeiden, haben die Regiments- oder Corps-Commandanten einen verlässigenOber- Officier mit dem rnarschirenden Stand und der Vorspanns- Erforderniß, und dem richtigen Eintreffungsrag dergestalt voraus zu schicken, daß solcher wo nicht 3Tage, doch sicher 48 Stunden vor dem Einrücken der Truppe das