Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

48 Iw Hauptstü cf. Wie sich der ■Meberrebec von dem siebernetz,,rer fui er zu steilen Die von dem Vorgänger übet« nommene Schul­ten ist der Nach­folger im Negiin.- Commando ein« iuttctben vcrbun- ben, SSembee Ersah bieserÄchuldenod-- Iiegt. wenn des­sen Bemühungen sie herein zu trei­ben frucbííoí auS- ßefiiuen sind. Haftung f eé sie« dernehnrer» f)in« sichtlich der Schul­den . wenn selbe durch feine Fahr- lassgkeitnicht ein« geholt wurden. Zweck dev Mu­sterung oder 9t e- Visrvn. §. 147* So wie dem Uebernehmer derlei) besondere Rechte gegen dem Uebergeber aus der Uebergabe selbst Vorbehal­ten bleiben, so Hafter er für seine Person für alles, waö und wie er es übernommen har, und must sich daher auch gegen den Uebergeber für den Fall, daß sich irgend ein Gebrechen oder Abgang oder Anstand in der Folge noch zeigen könnte, durch einen besonderen Revers sicher stellen. §. 148. Mas die Schulden betrifft, welche etwa schon der Vorgänger im Kommando als von seinem Vorgänger hin­terlassen angetroffeu hat, die wäre der nächste Nachfolger im Commando einzutreiben, und sich dazu aller in seiner Macht befindlichen Mittel zu bedienen verbunden, er bleibt aucl) in so weit er etwas dabey vernachlässigt oder unter­lassen hätte, dafür verantwortlich. § . 149» W enn jedoch seine Bemühungen dabey ohne sein Ver­schulden fruchtlos ausgefallen sind, so liegt es nicht ihm, sondern dem betreffenden Vorgänger im Commando ob, diese Schulden zu ersetzen, welche der Uebernehmer sodairu unverzüglich von diesem oder dessen Verbassenschaft und Erben hereinzubringen hätte. §. i5o. U eberhaupt hat der Uebernehmer die Schulden, wel­che er mit dem Regiments - oder Corps-Commando über­nommen har, ernstlich, und mit Ergreifung aller dazu dienlichen Mittel um so eifriger einzutreiben, weil er bel­emer allenfalsigen Versäumniß dafür zu haften hätte, und sich mit der Ausrede, daß sie nicht während seines Com- mando's entstanden seyeu nicht entschuldigen könnte. §. 15i. Die Musterung oder Revision ist ein feyerlicher Act, durch welche der Stand der Truppen ihre Verpflegung, und ihre verschiedene Oeconomie-Zweige erhoben werden; die Vorbereitungen dazu haben die Regiments- oder Corps-

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