Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

V.d.Wirkungskreise der bey d.Truppen angest.Stabs-Off. 4i bis zum Tage der Uebergabe eine specielle Haftungs-Ver^ biudlichkeit ertheilen zu lassen. §. 143. Ueberhaupt haftet der Uebergeber bis zum Tage der Uebergabe für alle seine Vorgänge im Kommando, und für die ganze innerliche Rechnungs -Richtigkeit, mithin auch für die Verwaltung, Vollzähligkeit und Brauchbar­keit aller sowohl dem Aerarium, als dem Regiment selbst gehörigen Dienstes- und ökonomischen Objecte. §. i44­Was sich nun davon bey der Uebergabe abgängig, oder unbrauchbar zeiget, und als solches auf eine geltende Weise nicht verrechnet werden kann, weil es entweder die Gebührs-Termine nicht erreicht hat, oder weil Pausch- gelder darauf ausgemessen sind, muß der Uebergeber eben so, wie alles ungebührlich oder über die Gebühr vom Ae- rarium empfangene ersetzen, oder wenigstens hinlänglich sicher stellen, in so weit ein oder anderer dieser Fälle nicht durch eine Passirung gedeckt ist. §. 145. Der Uebergeber muß für alle während seines Com- mando's von Individuen der Regiments oderCorps gesche­hene Empfänge und Uebergenüsse aller Art, wenn sie sich auch erst in der Folge entdecken sollten, für alle Forderun­gen, welche eine Partey an die Regiments- oder Corps- Kasse , oder an das Regiment oder Corps selbst hat, und für die Einbringung der während seines Commando's ent­standenen Acttven haften. §. i46. Der Uebernehmer tritt durch die Uebernahme in die Ausübung aller Rechte eines Commandanten, aber auch in alle Verbnidllckkeiten eines solchen gegen das Aerarium, und in Hinsicht der innerlichen Richtigkeit gegen das Re­giment oder Corps selbst, insbesondere auch in jene Rechte und Verbindlichkeiten ein, welche zwischen ihm und dem U.ebergever besonders abgeredet worden sind. Für mi bet Uebergeber haf­tet, und rote lan­ge. selbe dauert. WaS zu beob­achten ist, wenn bey Uebergaben sich abgängige ob. unbrauchbare Ge­S enstande vorfin- en, wo entweder die Gebührs-Ter­mine nicht erreicht oder Paufchgelder darauf auSgemes- fen sind. Der Uebergeber muß für gesche­hene Empfange, Forderungen und Uebergenüffe aller Art Stiften. Sn waS für Verbindlichkeiten der Uedernehmer durch die Uci«t> nahmt tritt»

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