Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
Wenn sich bey einer Negirrrsnt»- Ilebergabe Schulden vorsindeN/waS zu beobachten ist. WaS hinsichtlich der Ausgleichung dieser Schulden bey der Ueüergade zu beobachten itt. Wann die Haftung de- Uetiec» nehmerS anfängt. in der Art gewidmet, daß eine Rubrike die andere übertrage, im ganzen aber die jährlich hierauf ausgemessene Summe nicht überschritten, sondern eine etwa ausfallende Ersparung in das folgende Zahr übertragen, oder eine ausfallende Schuld im folgenden Zahr wieder hereinge- bracht werden muß. § . 140. Da es hierbei) auf eine kluge Eiurheilung der Ausgaben , auf deren Beschränkung zur rechten Zeit in der einen Rubrike, wenn sie in der andern dringender sind, und überhaupt auf eine zweckmäßige Wirtschaft ankommt, zu dem auch mehrere Auslagen blos von der Willkühr desjenigen abhangen, dem die Disposition über den Fond zusieht, so kann in der Regel dem Uebernehmer eine bey der Uebergabe sich zeigende Schuld an Regiments - oder Corps-Unkosten zu übernehmen nicht aufgebürdet werden, wenn er sich nicht frey,viliig dazu herbeyläßt, sondern der Uebergeber bleibt für dieselbe verantwortlich, und muß sie in die Regiments - oder Corps-Cassa ersetzen. §. 141Wenn jedoch für den Uebergeber rücksichtswürdige Gründe sprechen, so kommt es auf den Betrag der Schuld, auf die'Art, wie dieselbe entstanden ist, und auf die übrigen Umstände an, ob der Uebernehmer solche bey einer zweckmäßigen Wirtschaft nach und nach hereinzubringen im Stande sey. Mit Rücksicht auf die Umstände hat die Brigade ein billiges Erkenntniß zu schöpfen, und zu trachten, beyde Theile zu einer billigen Uebereinkunft zu bringen. §. M2* Da die Rechnungs - Richtigkeit der Regimenter und Corps monathlich gestellt und abgeschlossen wird; so hat der Uebernehmer für dieselbe 'vom ersten deS Monarhs, in welchem die Uebergabe geschieht, zu haften, sich aber für die Vorgänge seines VorfahrerS vom ersten des Monaths 46 l. Hauptftück.