Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
Dem (Beibet fassenden Dffictet iss immer die umständliche Belehrung , was er zu Leodachten Habe, mitzugrben. Aus was besonders Nückstcht zu nehmen ist, wenn der Commandant Qff-ciece unrGeld beordert. Unter welche Sperr eine 3tegi- ments - Kasse zu nehmen ist. muß, daß er derjenige seye, welcher zum Empfang dieser oder jener Gelder, die zu benennen sind, bestimmt scye; diese Vollmacht hat der Offieier der Kriegs - Kasse abzugeben. §. 107. B ey Gelder - Fassungen hat der Regiments- oder Corps-Commandant den zur Gelder.-Abholung bestimm» ten Offieier bey der Uebergabe der Entwürfe, der Quittungen und der Vollmacht auch umständlich zu belehren, was er bey diesem ihm übertragenen Geschäfte zu beobachten habe. $. 108. B ey der Auswahl der Officiere, die der Commattdant um Geld beordert, hat er ganz besondere Rücksicht auf ihre Conduite zu nehmen. Demselben hat der Commandant auch durchaus vertraute und verläßige Leute als Escorte beyzugeben, weil, wenn wegen Unterlassung dessen in der Folge ärarische Gelder entfremdet, oder auf eine sonstige Art abgängig mürben, lediglich der Conrnlandant dem Aeranum den Ersatz unnachsichtlich zu leisten hatte. § . 109. Jede Regiments-, Bataillons- oder Corps-Kasse muß unter der dreyfachen Kasse - Sperr, nämlich des Comman» bauten und zweyer Stabs-Offieiere, und in Ermanglung der letztem zweyer Ober » Officiere gehalten werden. W enn nun der Officier mit den abgefaßten Geldern ankommt, so müssen solche gleich in Gegenwart der die Kasse - Mitsperr besorgenden Stabs- oder Ober - Officiere genau überzählt, dann in die Kasse hinterlegt, und in dem Kasse-Handbuch zum Empfang eingetragen werden. Zn dieses Kasse-Handbuch müssen alle Empfänge und alle Ausgaben, wie solche Vorkommen, immer gleich eingetragen werden, damit alle Tage abgeschlossen, und der wahre Kassestand evident gestellt iverben kann. 34 I. Hauptftück.