Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

V.d.Wirkungskreise der bey d.Truppen angest.Stabs-Off. 35 §. no. So wie die Kaffe mitsperrenden Individuen bey je­dem Empfang zugegen seyn müssen, eben so sollen diesel­ben auch bey einer jeden Ausgabe gegenwärtig seyn, weil der Commandant mit den Stabs - Officieren für die Rich­tigkeit der Kasse zu haften hat. § . Ul. Der Commandant hat unter eigener Verantwortung auch zu sorgen, daß die erforderlichen Gelder immer in rechter Zeit abgefaßt werden, weil er sonst für alle Fol­gen zu haften hätte , die entstehen mögen, wenn die Mannschaft nickt in dem vorgeschriebenen Termin ihre Verpflegung erhält. $. 112. Die Gagen sollen mit Ende des Monats, und die Löhnungen von 5 zu 5 Tagen, ober in besonder« Umstän­den nach der Anordnung des Regiments- oder Corps- Commandanten ausgezahlt werden. Sollte der Commandant von dieser Vorschrift abwei- chen, und sich ein Abgang an ärarischen Geldern bey ei­nem der Regiments- oder Corps-Individuen aitf was immer für eine Art ergeben, so hat der Commandant mit den Stabs - Officieren , wenn sie die Kasse - Sperr haben, daS Aerarium gleichfalls zu entschädigen. §. 113. In der Regel sollen alle Zahlungen, die beym Stab Vorfällen ) unmittelbar ans der Regiments - Casse gesche­hen , wohin nud) alle Gelder, die Jemand zu erlegen hat, wieder einzufließen haben; es bleibt jedoch dem Gurbefin- den des Regiments-oder Corps-Commandanten, mir Einstim­mung der dieKasse-Mirsperr besorgenden anderweiten zwey Individuen unter ihrer Dafür Haftung überlassen, zu der bey dem Stab vorfallenden kleinern Zahlungen einenHaupr- maim, oder sonstigen Officwr, den sie hierzu geeignet fin­den, zu bestimmen, welchem sie den nach den Umständer zu bemessenden Geldbetrag auf Verrechnung übergeben. a 2 SBet betj (Em­pfängen imbSUt*- gabeu, ijinftcbtliib bet ibaSTe immer jugegeníepnmug. Sie etfötberii* dien (Selber ftnb immer jut rechte« 3eit unter 83er- cmtTOottung bet Gommanbant. ab- sufaffen. 53ann bie (Sa­gen unb Sühnun­gen int tfiiebm unb Kriege <tuS« jubejaljlcn ioro- nun. 2Cu* weltbep ÄafieaIte3ai)Um- gen, toeldie bepnt (Stabe Notfällen, «u gefdpeijen ha­béit.

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