Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
V.d.Wirkungskreise der bey d.Truppen angest.Stabs-Off. 35 §. no. So wie die Kaffe mitsperrenden Individuen bey jedem Empfang zugegen seyn müssen, eben so sollen dieselben auch bey einer jeden Ausgabe gegenwärtig seyn, weil der Commandant mit den Stabs - Officieren für die Richtigkeit der Kasse zu haften hat. § . Ul. Der Commandant hat unter eigener Verantwortung auch zu sorgen, daß die erforderlichen Gelder immer in rechter Zeit abgefaßt werden, weil er sonst für alle Folgen zu haften hätte , die entstehen mögen, wenn die Mannschaft nickt in dem vorgeschriebenen Termin ihre Verpflegung erhält. $. 112. Die Gagen sollen mit Ende des Monats, und die Löhnungen von 5 zu 5 Tagen, ober in besonder« Umständen nach der Anordnung des Regiments- oder Corps- Commandanten ausgezahlt werden. Sollte der Commandant von dieser Vorschrift abwei- chen, und sich ein Abgang an ärarischen Geldern bey einem der Regiments- oder Corps-Individuen aitf was immer für eine Art ergeben, so hat der Commandant mit den Stabs - Officieren , wenn sie die Kasse - Sperr haben, daS Aerarium gleichfalls zu entschädigen. §. 113. In der Regel sollen alle Zahlungen, die beym Stab Vorfällen ) unmittelbar ans der Regiments - Casse geschehen , wohin nud) alle Gelder, die Jemand zu erlegen hat, wieder einzufließen haben; es bleibt jedoch dem Gurbefin- den des Regiments-oder Corps-Commandanten, mir Einstimmung der dieKasse-Mirsperr besorgenden anderweiten zwey Individuen unter ihrer Dafür Haftung überlassen, zu der bey dem Stab vorfallenden kleinern Zahlungen einenHaupr- maim, oder sonstigen Officwr, den sie hierzu geeignet finden, zu bestimmen, welchem sie den nach den Umständer zu bemessenden Geldbetrag auf Verrechnung übergeben. a 2 SBet betj (Empfängen imbSUt*- gabeu, ijinftcbtliib bet ibaSTe immer jugegeníepnmug. Sie etfötberii* dien (Selber ftnb immer jut rechte« 3eit unter 83er- cmtTOottung bet Gommanbant. ab- sufaffen. 53ann bie (Sagen unb Sühnungen int tfiiebm unb Kriege <tuS« jubejaljlcn ioro- nun. 2Cu* weltbep ÄafieaIte3ai)Um- gen, toeldie bepnt (Stabe Notfällen, «u gefdpeijen habéit.