Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

V.d.Wirkungskreise derkey d.Truppen angest.Stabs-Off. 3£ von einer Ungebühr in die Kenntniß gelangt, beym Lan­des- oder Armee - General - Commando nicht nachsucht, so har derselbe dasAerarium dafür unnachsichtlich zu ent­schädigen. $. 1« 3. S ämmtliche Truppen und Branchen haben ihre bey- habenden Regulamenrs- und Dienstbücher in guter Ver­wahrung, Ordnung und in der vorgeschriebenen Zahl zu führen, wofür die Regiments- und CorpS-Commandanten verantwortlich sind. $. 104. W enn Stabs-Officiere bey Licitationen und Contrac- ten interveniren müssen, so gehört es auch zu ihrer Pflicht, durch gründliche Vorstellungen den Nutzen des Aerariums hierbey zu bewirken, um dadurch jedem Mißgriff zu be­gegnen, welcher sonst durch unverhältnißmäßige Preise unvermeidlich herbeygeführt wird. $. io5. Von der richtigen Verfassung und Einsendung der vorgeschriebenen Eingaben hangt sehr viel ab, darum ha­ben die Commandanten darauf unilnterbrochen zu sehen, und mir Strenge darauf unabläßig zu halten, daß solche zur rechten Zeit, bestimmt, beutiid), verläßig und vor- srhriftmaßig verfaßr an das General-Commando eiugesen- der werden. $. 106. Die Kriegs - Kassen dürfen Verpstegs- und andere Gelder an Niemand andern, als an einen Officier, der dazu vom Regiments- oder Corps - Commandanten be­vollmächtiget ist, verabfolgen, wenn and) derselbe mit der commissariatifchen Anweisung und der Quittung versehen wäre, daher der Regiments- oder Corps - Commandant einen um Gelder abzuschickenden Officier allemahl mit ei­ner schriftlichen mit dem Dienst-Znflegel versehenen Voll­macht, und worin der Officier mir Charge und Nahmen zu persehen, hiernachst darin ausdrücklich enthalten seyn E Wie sich hin­sichtlich der Re» gulamentS» und Dienstbücher bey sammtlichenTrup- pen und Branchen zu benehmen ist. Beobachtungen für Grab»-Offi­ciere, welche bey Licitationen und Contracten intet> tentren. Obsorge b. Com­mandanten hin­sichtlich der rich­tigen Verfassung und Einsendung der vorgeschriebe- nen Eingaben. Was derselbe zu beobachten hat, wenn Gelder aus KriegS-Kaffen zu fassen kommen.

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