Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
J2 J. H a u p t st ü ck. standé-der Straf, fen in bem Regi- ments » rllderbhe- -i»k. IederGonrman- bűnt und Stabs- Dfficier hat bey allen GeieZenhei. tér. und allen De- konomie. Zweigen auf bieCErfptuung fut ben Staat zu sehen. Die Herein- Bringung der auf W6 immer für ein Art entstan- benenUebergenüs. fe ober < chuibpo- sten wirb benfel- Len zur Pflicht ge- macht. In welchen (fallen bie Gomman- bantenumd.Pas- ftrtmg über ent- stiilbeneUngebiih- ren einzuschreiten haben. Drücken in dem Regiments-Werbbezirke in voller Kennt- niß stehen, daher jene Strecken, auf welchen von dem jährlich conscribirenden Officiere Gebrechen vorgefunden würden, mit der Bemerkung, in was sie bestehen, und wie sie zu beheben seyn können, dann ob es Chaussee» massige oder nur landartige Srrassen sind, in dem jährlich dem General -Commando einzureichenden Strassen- Rapporte aufzunehmen sind, damit bey der Landesstelle sodann wegen der Abhülfe gedrungen werden kann. § . 100. Jeder Commandant so wie die Srabs- Officiere haben bey allen Gelegenheiten und in allen Oekonomie» Zweigen aus die Ersparung für den Staar, und vorzüglich bey jenen Gegenständen zu sehen, wo besondere Umstände und Ereignisse es nichtzulassen, eine bestimmte Ausmaß festzusetzen. §. 101. Dieselben haben auf die Hereinbringung der auf was immer für eme Art cutstandeneu Uebergenüsse oder sonstigen Schuldposten zu halten, weil sie widrigenfalls, wenn ihnen hiebey etwas zur Last fiele, zum Ersatz unvermeidlich verhalten würden. §. 102. Ueber alle ärarische Montur, Rüstung, Feuerge- wehre, Munition, Naturalien, Service, Fleisch und Gelder, überhaupt über jedes aerarische Gut , worauf keine Gebühr bemessen ist, nach welcher dasselbe in Ausgabegebracht, oder aber, wenn eine Gebühr über ein oder das andere bestünde, die gesetzliche Zeit hiemit durch was immer für einen Zufall nicht erreicht werden könnte, oder wenn eine Ungebühr entstanden wäre, wird zu dessen Verausgabung eine höhere Bewilligung, das ist: eine Passtrung nöthig. Wenn daher der Commandant diese binnen einem Monath vom Tag a«gefangen, an welchen sich dieser Verlust ergibt, oder an welchem ein Regiment, oder Branche