Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

Obkorge b. Com- Mandanten wegen der genauen und richtigen Evidenz­haltung deS «Stan­der bet) den Regi­mentern, Batail­lons oder Corps. Welche DfFtcie- re der Conrman« dant zur Leitung und Aufsicht eines Rgmts.-,Bataii- Ion»» oder CorxS- Gpitals conrman- Luen soll. Welche Leute, und wir viele ein Gvmntanbnnt oh- r ’ Aorwiflen der Gen.-Commando <Utf Arbeit ccm» »tändiren dcrrf. Die zur Führung^einer Geld-Rimesse commandirte Ober - und Unter - Officiere, dann Gemeine sollen sehr vertraute und gut couduisirte Individuen seyn, weil sonst der Commandant den Ersaß für jeden Schaden zu lei­sten hätte. §. 74­Der Commandant hat auch zu sorgen, daß das Re­giment, Bataillon, oder Corps wegen der genauen und richtigen Evidenz des Standes von der Ubication der Ab­senten stets in der Kenntniß erhalten werde, und sollte dasselbe durch ein halbes Jahr von einigen Leuten keine bestimmte Wissenschaft haben, so wäre ein Länder - und Kreisweises Verzeichniß zu deren Eruirung Bern General- Commarrdo zu überreichen. § . 75­In das Regiments-, Battaillons- oder Corps-Spital soll der Commandant nur einen solchen Officier comman- diren, dem die Aufsicht und Leitung eines Spitales mit Beruhigung übertragen werden kann, der in der Spitals- Oekonomie erfahren ist, und der das Wohl und die gute Pflege der Kranken mit der größt möglichsten Wirthschaft für das Aerarium zu vereinigen weiß. Die Commandanten und Stabs - Officiere haben die Spitäler öfter mit aller Strenge zu untersuche», in das innere Verfahren der Oekonomie einzudringen, die ent­deckten Gebrechen und Mißbrauche, so wie alle llngebüh- ren einzustellen, und burci; die monathliche ununterbroche­ne Rechnungslegung hinzuwirken, damit allen nachtheft ligeti Folgen dadurch begegnet werde, die denselben früh oder spät von der Controllirenden Behörde zur Last gelegt werden könnten. §. 7«. Kein Commandant darf über 20 Mann ohne Vor- wissen des General-Commando's auf Arbeit abgeben, und werden zu öffentlichen StaatS-Anstalten, Arbeiter comman- dirr, so sollen besonders gut.konduisirre, gesunde und starke, $4 I. Hauptstück.

Next

/
Oldalképek
Tartalom