Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
V.d.Wirkungskreise der bey d.Truppen angeft.Stabs-Off. 25 der Arbeit kundige Leute unter Haftung der Cornmandan- ten abgegeben werden. §. 77Zn den betreffenden Regiments-, Bataillons - und Corps-Nt0 kann der Commandattt die Ober-Officiere nur auf 14 Tage beurlauben. Eine Beurlaubung derselben auf längere Zeit, und jede Verlängerung des Urlaubs ist im Frieden schon beym General - Commando , und in Kriegszeiten beym Armee- General«Commando nachzusuchen. Die Beurlaubung der Mannschaft auf kurze Zeit ftn*. det statt, wenn der Mann nach 2 oder 3 Wochen wieder zurückkehrt. Bis zur Exerzierzeit soll der Commandant nur solche Leute beurlauben, welche.zu Hause nicht so nothwendig sind. Bis zur Emberufung aber müssen solche Leute auf Urlaub gesetzt werden, welche wegen Wirthschaften, oder Gewerben zu Hause sehr Dringend uothwendig sind. Die Beurlaubung der obligaten Prima Pianisten, dann der obligaten Unter-Officiere und Gemeinen in’s Ausland kann nur gegen Erlag der Urlaubs - Caution von 80 fl. in Conv. Münze erfolgen. Die Commandanten und Stabs - Offiziere haben übrigens auf die Beförderung der Beurlaubung zu sehen, imb wenn die zur Beurlaubung festgesetzte Zahl nicht eingehalten würde, so bleiben sie dafür verantwortlich. §. 78* Die Regiments-, Bataillons- und Corps - Commandanten haben beym Vorschlag zu einer Heirathsbewilli- gung nicht nur auf dasjenige, was die bürgerlichen und geistlichen Gesetze vorschreiben, ihr Augenmerk zu richten, sondern auch mit Strenge darauf zu halten, daß die Braut von guter Aufführung und unbescholtenem Rufe seye, sofort sich die Ehen zum Nachtheile für den Dienst nicht zu sehr anhäufen, welches vorzüglich bey dsm bey Be« urlaubunaen der Ober » Off eiere und Mannschaft von den Gommtm« banten ?u beobachten ist. Veobachtunge» der Regiment»-, Bataillons- und Corps - Comman- danken bey Hei- rathS - Bewilligungen.